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Papst Eugen IV. erlässt im Anschluss an seine Vorgänger Urban IV.
und Martin V. Bestimmungen über das Fest Corpus Christi [Fronleichnam].
Gemäß Ur...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1431-1440
1433 Mai 26
Ausfertigung, Pergament (Fehlstellen mit Textverlust), mit Seidenschnur angehängte Bleibulle
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum Rome apud sanctum Petrum anno incarnationis Dominice millesimoquadringentesimotricesimotertio septimo Kalendas Iunii pontificatus nostri anno tertio
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Papst Eugen IV. erlässt im Anschluss an seine Vorgänger Urban IV. und Martin V. Bestimmungen über das Fest Corpus Christi [Fronleichnam]. Gemäß Urban IV. soll zur Stärkung des Glaubens jährlich am Donnerstag nach der Woche nach Ostern ein besonderer Gedenkgottesdienst (memoria solennior et specialior) gefeiert werden. Denjenigen, die bußfertig und andächtig an der Matutin, an der Messfeier und an der ersten oder zweiten Vesper der feiernden Kirche teilnehmen, werden je 100 Tage erlassen. Diejenigen, die an Prim, Terz, Sext, Non und Komplet teilnehmen, erhalten 40 Tage Ablass. Ebensoviel erhalten die, die in der Oktav des Festes die genannten Feiern besuchen. Gemäß Martin V. erhält jeder Gläubige, der gebeichtet hat und am Vorabend des Festes fastet oder nach Maßgabe seines Beichtvaters ein frommes Werk tut, 100 Tage Ablass. Bischöfe und höhere Prälaten (prelatis superioribus) erhalten jeweils 200 Tage Ablass für den freiwilligen Besuch der Matutin, der Messe und der Vespern. Für die Tagzeiten erhalten sie 80 Tage Ablass. Innerhalb der Oktav erhalten sie für Matutin, Messe und Vespern 100 Tage Ablass, für die Tagzeiten jeweils 40 Tage. In der Zeit des Festes bis zu seiner Oktav erhalten Teilnehmer an Prozessionen und Messen und die die Eucharistie empfangen, jeweils 100 Tage Ablass. Die aufgrund Krankheit Verhinderten können sich den Leib Christi mit entzündeten Kerzen bringen lassen und erhalten so 100 Tage Ablass. Die diesem Zug folgen (de iniunctis eis penitentiis), erhalten 40 Tage Ablass. In den, aus welchem Grund auch immer, unter dem Interdikt stehenden Gegenden soll die Messe mit Glockenläuten bei geöffneten Türen laut gesungen werden; Exkommunizierte sind ausgeschlossen, Interdizierte sind jedoch zugelassen. Letztere sollen damit zur Rekonziliation aufgerufen werden. Zur Vermehrung der Verehrung des Sakraments bestätigt Eugen die Bestimmungen Martins V. Darüber hinaus ermahnt Eugen alle Patriarchen, Erzbischöfe, Bischöfe und andere Prälaten, in ihren Kirchen persönlich oder durch Beauftragte am Sonntag vor dem Fest des Sakraments Lektionen zu halten mit demselben Ablass wie Matutin und die Feiern des Fests und der Oktav. Dies sollen sie den Gläubigen hinreichend bekannt machen. Zur besseren Verbreitung dieser Urkunde sollen Notariatsinstrumente oder von den Bischöfen besiegelte Abschriften erstellt werden, die die gleiche Gültigkeit haben wie die Originale. Ausstellungsort: Rom, St. Peter. Excellentissimum corporis. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Bulle: Apostelstempel, Namensstempel)
Links oben auf der Plica: (de Curia).
Links auf der Plica: (Io[hannes] de Nursia).
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.