Kurfürst Philipp von der Pfalz schließt zwischen den überlebenden Kindern des Ritters Georg (Jorgen) von Venningen (+) und deren Vormunden einer- und Bernhard Göler von Ravensburg andererseits den nachfolgenden Vertrag in Streitigkeiten, die nach dem Tod Georgs entstanden sind. Diesbezüglich hatte Bernhard Göler vor dem pfalzgräflichen Statthalter und seinen Räten folgende Forderungen gestellt: Seine verstorbene Ehefrau Helena war Georgs Tochter gewesen und hatte den Tod ihres Vaters erlebt, sodass ihr ein Erbteil zustehe, woran er nach Brauch der Ritterschaft (noch gemeynen gebruch under der ritterschafft) den lebenslänglichen Beisitz haben solle. Einen solchen habe er auch an den 300 Gulden Morgengabe ihres ersten Ehemanns Philipp von Fleckenstein und an 400 Gulden, die ihr ihre Vorfahren vermacht hätten. Außerdem habe sie ihm all ihre Kleidung, Kleinodien und Silbergeschirr hinterlassen. Die Vormunde wiesen diese Ansprüche zurück, da die Kinder die Erben von Vater und Schwester seien. Vor den Räten einigt man sich, [1.] dass die Vormunde oder später die Kinder oder ihre Erben aufgrund der 1.000 Gulden Hauptgeld, die Helena aus erster Ehe hatte, jährlich um Weihnachten 50 rheinische Gulden gegen Quittung an Bernhard entrichten, so lange er lebt. Diesbezüglich soll eine Versicherung geschehen, im Konfliktfall behält sich der Pfalzgraf die Entscheidung vor. [2.] Kleidung, Kleinodien, Silbergeschirr oder Anderes, was sie ihm überlassen hat und er innehat, soll bei ihm erblich als Eigengut verbleiben. [3.] Die Morgengabe über 300 Gulden Hauptgeld und 15 Gulden jährlicher Nutzung stehen Bernhard ebenfalls auf Lebenszeit zu. Danach geht die Hälfte an Georgs Kinder oder Erben, die andere an Bernhards Erben. Die Verschreibung der Morgengabe wird zur gemeinen Hand hinterlegt. [4.] Was sonst an Erbe, Erbrecht, Güter, liegender oder fahrender Habe von Georg und seiner Tochter Helena stammt, steht alleine Georgs Kindern und ihren Erben zu. [5.] Damit sind beide Parteien, auch was Worte und Taten betrifft, miteinander geschlichtet. Die Vormunde haben für ihre Mündel (pupillen) die Einhaltung zugesagt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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