Dem Prozeß liegt die Schuldforderungsklage des Wilhelm Hoeveler in Höhe von 2000 Goldgulden zugrunde. Gegen die Appellation an das RKG erheben die Appellaten eine Unzuständigkeitseinrede, denn der Appellant hätte sich zuerst an ein Lehnsgericht oder an den Herzog von Jülich wenden müssen. Der Appellant begründet seine Berufung an das RKG damit, daß er weder am Lehnsgericht noch beim Herzog von Jülich zu seinem Recht gekommen sei. Das RKG bestätigt mit Urteil vom 9. Dez. 1524, daß der Appellant bei den genannten Instanzen um Recht nachgesucht habe, sein Gesuch aber unrechtmäßigerweise nicht angenommen worden sei. Es urteilt ferner am 5. Nov. 1526, daß die Sache an den Herzog von Jülich unter der Bedingung verwiesen werden soll, daß die Rechtssache dort innerhalb von drei Monaten angenommen werde. Die Prozeßakte enthält zahlreiche Informationen zum Gerichtswesen im Amt Heinsberg.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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