Dem Prozeß liegt die Schuldforderungsklage des Wilhelm Hoeveler in Höhe von 2000 Goldgulden zugrunde. Gegen die Appellation an das RKG erheben die Appellaten eine Unzuständigkeitseinrede, denn der Appellant hätte sich zuerst an ein Lehnsgericht oder an den Herzog von Jülich wenden müssen. Der Appellant begründet seine Berufung an das RKG damit, daß er weder am Lehnsgericht noch beim Herzog von Jülich zu seinem Recht gekommen sei. Das RKG bestätigt mit Urteil vom 9. Dez. 1524, daß der Appellant bei den genannten Instanzen um Recht nachgesucht habe, sein Gesuch aber unrechtmäßigerweise nicht angenommen worden sei. Es urteilt ferner am 5. Nov. 1526, daß die Sache an den Herzog von Jülich unter der Bedingung verwiesen werden soll, daß die Rechtssache dort innerhalb von drei Monaten angenommen werde. Die Prozeßakte enthält zahlreiche Informationen zum Gerichtswesen im Amt Heinsberg.
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Dem Prozeß liegt die Schuldforderungsklage des Wilhelm Hoeveler in Höhe von 2000 Goldgulden zugrunde. Gegen die Appellation an das RKG erheben die Appellaten eine Unzuständigkeitseinrede, denn der Appellant hätte sich zuerst an ein Lehnsgericht oder an den Herzog von Jülich wenden müssen. Der Appellant begründet seine Berufung an das RKG damit, daß er weder am Lehnsgericht noch beim Herzog von Jülich zu seinem Recht gekommen sei. Das RKG bestätigt mit Urteil vom 9. Dez. 1524, daß der Appellant bei den genannten Instanzen um Recht nachgesucht habe, sein Gesuch aber unrechtmäßigerweise nicht angenommen worden sei. Es urteilt ferner am 5. Nov. 1526, daß die Sache an den Herzog von Jülich unter der Bedingung verwiesen werden soll, daß die Rechtssache dort innerhalb von drei Monaten angenommen werde. Die Prozeßakte enthält zahlreiche Informationen zum Gerichtswesen im Amt Heinsberg.
AA 0627, 3426 - L 462/1744
AA 0627 Reichskammergericht, Teil V: I-L
Reichskammergericht, Teil V: I-L >> 3. Buchstabe L
1524 - 1528 (1522 - 1528)
Enthaeltvermerke: Kläger: Junker Gottfried (Goertz) von der Lieck, (Bekl.) Beklagter: Witwe des Junkers Wilhelm Hoeveler (Hofler, Hoveler) zu Heinsberg und ihr Sohn Kaspar (Jaspar) Hoeveler, (Kl.) Prokuratoren (Kl.): Dr. Christoff Hoß 1524 - Dr. Konrad Swapach 1524 - Johann Eppstein 1524 - Dr. Niklas Zinner 1524 - Dr. Simeon Engelhart 1524 - Dr. Friedrich Reffstock 1524 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Heinrich Liebsau von Rostock 1524 - Dr. Konrad (von) Swabach 1524 - Dr. Friedrich Reffstock 1524 - Dr. Christoffel Hoß (Hoeß) 1524 Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Gericht (Schultheiß und Schöffen) in der Hagenbank (Hackbank) zu Heinsberg 1523 - 1524 - 2. RKG 1524 - 1528 (1522 - 1528) Beweismittel: Zeugenrotulus der RKG-Kommission von 1525 (Q 23). Gerichtsordnung des Herzogs Johann von Jülich, Kleve und Berg von 1522 für die Zeit seiner Abwesenheit (Q 29). Beschreibung: 4,5 cm, 165 Bl., gebunden; Q 1 - 37, 2 Beilagen prod. 30. Mai und 17. Nov. 1524.
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:40 MESZ