Herzog Johann und Jungherzog Johann von Kleve, Grafen von der Mark und von Katzenelnbogen, Vater und Sohn, bekunden: Zwischen ihm, Johann, ältestem Sohn, und Maria, Tochter Herzog Wilhelms von Jülich und Berg, ist ein Heiratsvertrag geschlossen worden. Die Heirat hat sich verzögert, hauptsächlich wegen langjähriger Fehden, die sie zwangen, Zölle, Ämter und Einkünfte zu verpfänden. Um die Heirat dennoch zu ermöglichen, haben sie Ritterschaft, Städte und Untertanen der Lande Kleve und Mark um eine Beisteuer angerufen, und diese haben sich trotz schwerer Bedenken dazu bereit gefunden, auch eine Steuer auf Eigenleute, freie Güter und Dienstvolk hinzunehmen. Sie erklären, dass sie keinen Rechtsanspruch auf solche Steuer hatten und haben. Wegen dieser Steuerbewilligung geloben sie ihrer Ritterschaft für ewige Zeiten: Wenn jemand aus der Ritterschaft, Lehn- oder Dienstmann, Lehen von ihnen hat und keine Söhne da sind, sollen auch Töchter Lehnserben sein; sie bestätigen hiermit, was ihre Vorgänger schon gewährt hatten in Fällen, da es unbillig war, Töchter von Lehnmannen zu enterben, die im Dienst des Lehnherrn totgeblieben waren. Sie wollen die betreffenden Lehngüter nicht länger als ein Jahr einbehalten. - Wenn jemand aus der Ritterschaft im Ausland Schulden oder anderes zu fordern hat, und sich vor ihnen und ihrer Landschaft zu Recht erbietet und diese Sache 6-18 Wochen erfolglos verfolgt, kann er von sich aus gegen den Gegner vorgehen und ihrer Hilfe gewiss sein. - Wenn jemand von der Ritterschaft sich über Gewalt und Ungnade beklagt, wollen sie die Sache an je 4 Ritter aus Kleve und Mark, an 4 ihrer Räte und 8 Städtevertreter aus Kleve und Mark zur Klärung bringen. Vor der Entscheidung dieses Gremiums werden sie nicht an Leib und Gut des Klägers greifen, und das Urteil werden sie achten. - Unverheiratete Töchter der Ritterschaft ohne Erbverzicht in Klöstern, die gegen den Willen der Eltern heiraten oder sich entführen lassen, sollen von ihren Eltern oder Brüdern kein Gut erhalten; es sei denn aus Gnade. Töchter, die ohne Erbverzicht in Klöstern sind, sollen eine Leibzucht von höchstens 20 Malter Hartkorn erhalten, widrigenfalls Anspruch auf ihren Erbanteil behalten. - Sie haben der Ritterschaft deren Häuser in ihren Landen bestätigt. Der älteste Sohn soll das Haupthaus erben. Seine Brüder und Schwestern soll er angemessen am übrigen Erbe beteiligen. Der zweite Sohn soll das zweitbeste Haus erhalten und sofort. Gleiches gilt für Töchter, wenn Söhne fehlen. Wenn Töchter sich ohne Einverständnis der Eltern verheiraten, können die Eltern ihre Häuser den anderen Töchtern geben. - Streitigkeiten innerhalb der Ritterschaft, desentwegen sie angerufen werden, wollen sie schlichten; gelingt dies nicht, wollen sie durch das zuständige Gericht unverzüglich Recht sprechen lassen. - Falls ein Erbgut verfällt, soll man es dem Nächstberechtigten zukommen lassen, vorbehaltlich des städtischen Gewohnheitsrechts des Anfalls. - Sie werden Söhne, Töchter und Verwandte der Ritterschaft nicht zu Heiraten wider deren Willen nötigen. - Die Ritterschaft soll keine Gerade geben, sondern wie anderes Erbe und Hinterlassenschaft vererben. - Sie kündigen ihre Siegel an. Gegeven 1510 up mandach na dem sundaghe Oeculi.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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