Kaiser Karl VI. (voller Titel) belehnt Lothar Schenk (Lotharius Philipp Ludwig Hartmann) Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und für seine Lehensagnaten Josef (Franz Josef) Schenk, Wilhelm (Franz Wilhelm) Schenk und Karl Christof (Sebastian Carl Christoph) Schenk von Stauffenberg mit dem Hochgericht, dem Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und dem Blutbann in dem Rittergut Geislingen in der freien Pürsch in Schwaben. Das Rittergut Geislingen hatte früher Georg Schütz [von Purrschütz], Kommandant in Freiburg, gehört, wurde konfisziert und danach von dem oberösterreichischen Fiskus jeweils zur Hälfte an seine Schwiegersöhne Ferdinand Karl und Karl Anton von Rost verkauft. Karl Anton von Rost verkaufte seine Hälfte an Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern, der sie an Graf Lamora von Thurn und Taxis weiter verkaufte. Ferdinand Karl von Rost verkaufte seine Hälfte an Adam Andre Vogelmeyer. Alle Verkäufe erfolgten mit Zustimmung von Kaiser Leopold [I.]. Von den letzten Besitzern kauften die Brüder Johann Wilhelm Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg das Rittergut Geislingen, das nach der unter ihnen vorgenommenen Erbteilung an Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg fiel und mit dem er von Kaiser Joseph [I.] am 3. September 1706 und zuletzt durch den Aussteller am 14. Oktober 1738 belehnt worden war. Nach dem Tod von Johann Wilhelm Schenk und Markward (Marquard Gottfried Georg) Schenk von Stauffenberg war das Rittergut an Lothar Schenk von Stauffenberg gefallen. Der Belehnte und die von ihm eingesetzten Amtleute werden ermächtigt, die Straftäter in Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen der Belehnte und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung der Bevollmächtigte Theodor de L'eau , Agent am kaiserlichen Hof in Wien, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen der Belehnte und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen.