Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er eine Ehe zwischen Wilhelm von Remchingen d. J. und Eva von Rittenhofen, Witwe Karls von Breidenborn (Breitenbrons), beredet hat. Falls Eva vor Wilhelm stirbt und beide Kinder gewonnen haben, soll Wilhelm auf Lebtag die von beiden Seiten eingebrachten und ererbten Güter nießen und gebrauchen. Dazu zählt auch der von Wilhelm als Heimsteuer angewiesene Teil des Dorfes Oberwössingen (Obernwesingen) genannt "des Trigels gut" mit Vogtei, Gericht, Höfen und weiterem Zubehör, wie es von der Herrschaft Baden an Wilhelms Vater gekommen war. Hinterlassen die Eheleute Leibserben und ist das Kind aus Evas erster Ehe noch am Leben, sollen alle Kinder gleichermaßen an den Gütern Karls und der Eheleute erbberechtigt sein. Gewinnen die Eheleute keine Erben, sollen Wilhelms eingebrachter Erbteil, angewonnene Güter der Eheleute, ein Drittel der Fahrhabe und weitere 500 Gulden unbeirrt an seinen Stamm fallen, dazu erhält Wilhelm auf Lebtag Nießbrauch an Evas eingebrachten Gütern. Es folgen weitere Bestimmungen zum Erbgang, zum Erbrecht des Kindes aus erster Ehe und zum Nießbrauch an den Gütern. Kurfürst Friedrich kündigt sein Siegel an, beide Eheleute versichern die Einhaltung der Artikel und kündigen ihre Siegel an.
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Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er eine Ehe zwischen Wilhelm von Remchingen d. J. und Eva von Rittenhofen, Witwe Karls von Breidenborn (Breitenbrons), beredet hat. Falls Eva vor Wilhelm stirbt und beide Kinder gewonnen haben, soll Wilhelm auf Lebtag die von beiden Seiten eingebrachten und ererbten Güter nießen und gebrauchen. Dazu zählt auch der von Wilhelm als Heimsteuer angewiesene Teil des Dorfes Oberwössingen (Obernwesingen) genannt "des Trigels gut" mit Vogtei, Gericht, Höfen und weiterem Zubehör, wie es von der Herrschaft Baden an Wilhelms Vater gekommen war. Hinterlassen die Eheleute Leibserben und ist das Kind aus Evas erster Ehe noch am Leben, sollen alle Kinder gleichermaßen an den Gütern Karls und der Eheleute erbberechtigt sein. Gewinnen die Eheleute keine Erben, sollen Wilhelms eingebrachter Erbteil, angewonnene Güter der Eheleute, ein Drittel der Fahrhabe und weitere 500 Gulden unbeirrt an seinen Stamm fallen, dazu erhält Wilhelm auf Lebtag Nießbrauch an Evas eingebrachten Gütern. Es folgen weitere Bestimmungen zum Erbgang, zum Erbrecht des Kindes aus erster Ehe und zum Nießbrauch an den Gütern. Kurfürst Friedrich kündigt sein Siegel an, beide Eheleute versichern die Einhaltung der Artikel und kündigen ihre Siegel an.
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 814, 129
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Friedrich I. >> Liber ad vitam II (Kurfürst Friedrichs I. von der Pfalz) >> Urkunden
1471 Mai 6 (off montag nach dem sontag jubilate)
fol. 93r-94r [alt: 76r-77r]
Urkunden
Ausstellungsort: [ohne Ort]
Siegler: Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz; Wilhelm von Remchingen d. J.; Eva von Rittenhofen
Siegler: Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz; Wilhelm von Remchingen d. J.; Eva von Rittenhofen
Kopfregest: "Antreffen ein heyradt beteidingt zuschen Wilhelm von Remchingen dem jungen und Eva von Ryttenhofen wylant Karle von Breitenborns seligen witwe".
Breidenborn (Breitenbronn), Karl von; Amtmann zu Kaiserslautern, erw. 1465, 1471 tot
Remchingen, Wilhelm d. J. von; erw. 1471, 1482
Rittenhofen, Eva von; erw. 1471
Wössingen : Walzbachtal KA
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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