Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er eine Ehe zwischen Wilhelm von Remchingen d. J. und Eva von Rittenhofen, Witwe Karls von Breidenborn (Breitenbrons), beredet hat. Falls Eva vor Wilhelm stirbt und beide Kinder gewonnen haben, soll Wilhelm auf Lebtag die von beiden Seiten eingebrachten und ererbten Güter nießen und gebrauchen. Dazu zählt auch der von Wilhelm als Heimsteuer angewiesene Teil des Dorfes Oberwössingen (Obernwesingen) genannt "des Trigels gut" mit Vogtei, Gericht, Höfen und weiterem Zubehör, wie es von der Herrschaft Baden an Wilhelms Vater gekommen war. Hinterlassen die Eheleute Leibserben und ist das Kind aus Evas erster Ehe noch am Leben, sollen alle Kinder gleichermaßen an den Gütern Karls und der Eheleute erbberechtigt sein. Gewinnen die Eheleute keine Erben, sollen Wilhelms eingebrachter Erbteil, angewonnene Güter der Eheleute, ein Drittel der Fahrhabe und weitere 500 Gulden unbeirrt an seinen Stamm fallen, dazu erhält Wilhelm auf Lebtag Nießbrauch an Evas eingebrachten Gütern. Es folgen weitere Bestimmungen zum Erbgang, zum Erbrecht des Kindes aus erster Ehe und zum Nießbrauch an den Gütern. Kurfürst Friedrich kündigt sein Siegel an, beide Eheleute versichern die Einhaltung der Artikel und kündigen ihre Siegel an.