Streit um die Belehnung und Investitur mit dem Lehen „Lobos/Lobosch“, das nach Auffassung des Appellanten ein Mannlehen sein soll. Der Appellant beansprucht das Lehen als nächster agnatischer Verwandter des letzten ordentlichen Lehnsinhabers, des Arnoldus Franciscus de Geloes. Der Appellat sei lediglich der nächste Kognat. Elisabeth Veronika von Spee, die Mutter des Arnoldus Franciscus de Geloes, war eine Tante (Vaterschwester) des Appellaten. Die Linie von Geloes zu „Lobosch“ ist mit Arnoldus Franciscus in der männlichen Linie ausgestorben, da dieser nur eine einzige Tochter hatte, die zudem sehr früh gestorben ist. Der Appellant beantragt, das Urteil der 2. Instanz vom 9. Dez. 1786, mit dem diese sich zum zuständigen Gericht erklärte, aufzuheben, die „Aula Curingiana“ für unzuständig zu erklären und die Sache an die „Curia feudalis Leodiensis“ (Lehnshof von Lüttich) zu verweisen, wo sie ohnehin anhängig sei (Einrede der Litispendenz gegen die „Curia Curingiana“).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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