Urfehde Nr. 280
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7360
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
(15)73 September 17
Regest: Ludwig Stromeyer von Gomaringen bekennt, dass er sich eine Zeitlang unziemlicher und lästerlicher Sachen befliss, indem er Maria Keglin (Kegel), seiner noch lebenden Hausfrau rechte Tochter, seine Stieftochter, mit arglistigen, liebkosenden und auf ihren Widerstand mit drohenden Worten hinterlistet (= durch List verführt), sie im ledigen Stande durch schändliche Liebe ihrer jungfräulichen Ehre beraubt, sie so geschändet einem andern für eine (d.h. als angebliche) Jungfrau zur Ehe versprochen, trotzdem solche abscheuliche Handlungen, als sie schon vermählt war, in seiner eigenen und in ihrer Behausung und anderswo unnachlässlich weiter getrieben, auch sie oft in Gegenwart ihres Ehemanns eine Hure und öffentlich der Unehre gescholten hat. So hat er nicht nur einen strafbaren Ehebruch, sondern zugleich mit derjenigen, die unter seiner väterlichen Gewalt stand, der er Schutz und Schirm versprochen hatte und die er vor dergleichen Handlungen zu retten schuldig gewesen wäre, das hochverhasste Laster der Blutschande begangen und sie als ein einfältiges und törichtes Weibsbild, etwas auch bezwungenlich (= mit Nötigung), an ihrer Ehre geschändet. Deshalb ist er ins Gefängnis von Bürgermeister und Rat zu Reutlingen, seiner hohen Obrigkeit, gekommen und darin eine Zeitlang behalten worden. Es wurde ihm das Recht anzunehmen vorgeschlagen. Weil er aber nach dessen Strenge ohne Zweifel an Leib und Leben strafbar gewesen wäre, so hat er neben seiner Hausfrau, anderen Verwandten, guten Freunden und getreuen Gönnern in ziemlicher Anzahl um Barmherzigkeit gebeten, die sie unter der Bedingung gewährt haben, dass er einen Eid schwor, wegen dieser Sache und des Gefängnisses gegen Bürgermeister und Rat, die Stadt Reutlingen und alle, die zu seiner Verhaftung beigetragen haben, Urfehde zu halten, sich nicht zu rächen, ferner neben Bezahlung der Atzung und anderer Unkosten, die während der Haft auf ihn und seine Stieftochter gegangen sind, zu wohlverdienter Straf 101 fl vor Freilassung aus dem Gefängnis bar zu erlegen. Ferner verspricht er bei seinem Eid, künftig keine Wehr Degen oder andere Waffe als allein ein abgebrochenes Messer an seinem Leib innerhalb und ausserhalb von Gomaringen zu tragen, zu keiner Versammlung ausser der Kirche, zu keiner Hochzeit, Zech, Badstub, Schenkin (etwa = Festessen), Gastung (= Gasterei) oder anderen Gesellschaft zu kommen, so dass er, wo 2 Biedermänner beisammen sind, sich zu ihnen nicht als der 3. Mann gesellen, auch niemand zu Gast in sein Haus laden soll, ferner aus dem Gomaringer Zehenten nicht ohne Erlaubnis des Vogts... zu gehen, jede Begegnung mit seiner Stieftochter zu meiden, sich des abscheulichen Lasters der Unzucht gegen sie und sonst jedermann gänzlich zu enthalten und dann seiner Hausfrau, weil sie ihn wieder zu Gnaden angenommen und ihm eheliche Beiwohnung zu tun versprochen hat, obwohl sie zur Ehescheidung genug Ursache gehabt hätte, alle eheliche Treue und Liebe zu beweisen und endlich dafür, dass er seine Stieftochter schändlich ihrer Ehre beraubt hat, und zu ihrem Unterhalt 100 fl zu bezahlen. Für diese milde und väterliche Straf will er die Tage seines Lebens den Herren ernstlichen Dank sagen und mit seinen gehorsamen Diensten ungespart beweisen. Wenn er künftig an sie oder die Ihrigen eine Forderung hätte, will er sie bei ihren ordentlichen Gerichten bleiben lassen, sowie die oben genannten Punkte unverbrüchlich halten, bis er auf künftiges Wohlverhalten vom Rat begnadigt wird, welche Begnadigung nicht leicht und ohne besondere, hochbewegliche Ursachen erfolgen soll. Wenn er aber diesen Eid nicht hielte oder dergleichen Verfehlungen wieder beginge oder appellieren (d.h. an ein fremdes Gericht sich wenden) würde, soll er heissen und sein ein treuloser, meineidiger, Land und Leuten schädlicher, zum Tod verurteilter Mann, den Bürgermeister und Rat zu Reutlingen selber richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen.
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Hans Neuscheler, Zunftmeister, Bürger zu Reutlingen
Siegel (Erhaltung): Siegel in Holzkapsel vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
Siegel (Erhaltung): Siegel in Holzkapsel vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ