Urfehde Nr. 6
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7080
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
1495 Mai 4, Montag nach Kreuzfindung
Regest: Mathis Liesch von Pforzheim bekennt, dass in den vergangenen Weihnachts-Feiertagen in der Stadt Rewtlingen an Wilbold Wagner selig, Bürger daselbst, ein Totschlag begangen worden ist, bei und mit welchem Totschlag, als der vollbracht wurde, er persönlich gewesen ist. Deshalb haben ihn Bürgermeister und Rat der Stadt Rewtlingen aus schuldiger Obrigkeitspflicht in ihren Turm und Gefängnis legen lassen in der Absicht, ihn deswegen zu strafen. Sebastian Suwberlich von Ettlingen, der im Barfüsser-Kloster zu Rewtlingen in der Freiung (= Freistätte, Asyl) gelegen ist, hat sich als der Täter des Totschlags mit den Freunden (= Verwandten) des Erschlagenen versöhnt und hierum eine Besserung (= Busse) auf sich genommen. Da sind die Herren von Rewtlingen auf mannigfaltige für ihn geschehene Bitte von der Härte und Strenge solcher Strafe abgestanden und haben auch in Ansehung seiner Jugend ihm Gnade bewiesen und ihm die Strafe, die er verdient hätte, nachgelassen, doch mit dem Unterscheid (= unter der Bedingung), dass er einen Eid schwor, wegen des Gefängnisses und des ganzen Handels gegen die Herren von Rewtlingen, die gemeine Stadt, ihre Bürger und Bürgerinnen und alle ihnen Zugehörigen ewiglich Urfehde zu halten und sich deswegen nie zu rächen. Wenn er gegen sie künftig etwas zu klagen oder zu fordern hätte, soll und will er Recht fordern, nehmen und geben vor dem Stadtgericht zu Rewtlingen oder in den Gerichten, darin der oder die, an die er Forderung hätte, gesessen wären, und was dort erkannt würde, dabei ohne alles weitere Appellieren bleiben. Die 6 1/2 Pfund und 3 1/2 ß Heller Atzung, die auf ihn während der Haft gegangen sind, sollen und wollen er oder seine Erben den Herren von Rewtlingen bezahlen, künftig auf jede Fronfasten, anfangend auf die nächsten Fronfasten im Herbst mit 14 ß, solang bis die genannte Summe ganz bezahlt ist. Diese 14 ß sollen er oder seine Erben auf jede Fronfasten den Rechnern der Stadt bezahlen oder soll er sich in eigner Person bei seinem Eid in Rewtlingen stellen und von dort ohne Wissen und Willen von Bürgermeister und Rat nicht weggehen. Wenn er eines dieser Stücke nicht hielte, soll er ein treuloser und brüchiger (= wortbrüchiger) Meineider heissen, den die Herren von Rewtlingen richten oder richten lassen können, wogegen ihn nichts schützen soll.
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Marx Rem und Conrat Teuffel, beide wohnhaft in Rewtlingen
Siegel (Erhaltung): beide Siegel vorhanden, aber sehr undeutlich
Genetisches Stadium: Or.
Siegel (Erhaltung): beide Siegel vorhanden, aber sehr undeutlich
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ