In Sachen mandati poenalis sine clausula der jülich-bergischen Landstände, Klägern, gegen den Kurfürsten von Brandenburg, die im Herzogtum Kleve eingesetzte Regierung und andere Beamte, insonderheit den Grafen Adam von Schwarzenberg, Beklagten, sind, nach vorhergegangener Kassation des mit den holländischen Staaten geschlossenen, unverantwortlichen Vergleiches und ergangener Anweisungen, die staatische Exekution gegen besagte Landstände abzustellen und Gefangene unentgeltlich freizulassen, Beklagte angehalten worden, binnen 6 Wochen glaubhaft anzuzeigen, dass sie dem kaiserlichen Mandat gemäß gehorsam Folge geleistet, vor allem dem bei den Staaten gefangen gesetzt gewesenen Caspar Simon Stitz neben der aufgelegten Kaution alle erlittenen Schäden erstattet haben. Wenn sie diesem nicht nachkommen, verfallen sie der im Mandat festgesetzten Strafe. Ferner sind sie schuldig, den Ständen, auch dem Stitz, die im Prozess zur Feststellung erlittener Güterschäden auferlegten Gerichtskosten nach richterlicher Maßgabe zu bezahlen. Signatum zu Wynn vnder irer kays(erlichen) May(estä)t aufgedrucktten Secret Insiegell, den zwantzigstenn Martii anno thausent sechshundertt neun vnd zwantzigh ... vf d(er) Immunität d(er) Collegiat Kirch s. Martini.
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In Sachen mandati poenalis sine clausula der jülich-bergischen Landstände, Klägern, gegen den Kurfürsten von Brandenburg, die im Herzogtum Kleve eingesetzte Regierung und andere Beamte, insonderheit den Grafen Adam von Schwarzenberg, Beklagten, sind, nach vorhergegangener Kassation des mit den holländischen Staaten geschlossenen, unverantwortlichen Vergleiches und ergangener Anweisungen, die staatische Exekution gegen besagte Landstände abzustellen und Gefangene unentgeltlich freizulassen, Beklagte angehalten worden, binnen 6 Wochen glaubhaft anzuzeigen, dass sie dem kaiserlichen Mandat gemäß gehorsam Folge geleistet, vor allem dem bei den Staaten gefangen gesetzt gewesenen Caspar Simon Stitz neben der aufgelegten Kaution alle erlittenen Schäden erstattet haben. Wenn sie diesem nicht nachkommen, verfallen sie der im Mandat festgesetzten Strafe. Ferner sind sie schuldig, den Ständen, auch dem Stitz, die im Prozess zur Feststellung erlittener Güterschäden auferlegten Gerichtskosten nach richterlicher Maßgabe zu bezahlen. Signatum zu Wynn vnder irer kays(erlichen) May(estä)t aufgedrucktten Secret Insiegell, den zwantzigstenn Martii anno thausent sechshundertt neun vnd zwantzigh ... vf d(er) Immunität d(er) Collegiat Kirch s. Martini.
I Nr. 27 1/2; I Nr. 34
AA 0047 Berg, Landstände, Urkunden (AA 0047)
Berg, Landstände, Urkunden (AA 0047) >> 1. Urkunden >> Jacob Thuman von Köln (Collen), approbierter und immatrikulierter Notar am Reichskammergericht, bekundet, von den jülich-bergischen Landständen ersucht worden zu sein, ein kaiserliches Paritionsurteil, das am 20. März 1629 am kaiserlichen Hof zu Wien (Wynn) auf Bitten der Ritterschaft gegen den Kurfürsten von Brandenburg, die im Herzogtum Kleve eingesetzte Regierung und andere Beamten, insonderheit den Grafen Adam von Schwarzenberg, ergangen war, den binnen Emmerich residierenden kurbrandenburgischen Räten mitzuteilen. Er hat sich daraufhin im Jahr 1629, zwölfter Indiktion römischer Zinszahl, in ihrer kaiserlichen Majestät Ferdinand [II.], Mehrer des Reiches, Königs in Germanien, von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzogs von Österreich, Herzogs von Burgund, Steier, Kärnten, Krain und Württemberg, Grafen von Habsburg, Tirol und Görtz, Reiche des römischen im zehnten, am Donnerstag, den 26. April neuen Stils um die zehnte Stunde vormittags im Beisein genannter Zeugen an die kurbrandenburgische Kanzlei zu Emmerich begeben. Dort hat er das Urteil dem kurbrandenburgischen Sekretär Martin Stutznigh verkündet und diesem das Original neben einer authentischen Abschrift ausgehändigt, um selbige den anwesenden kurbrandenburgischen Räten zu überantworten. Er sollte sich währenddessen bei der Kanzlei etwas aufhalten. Zwischen elf und zwölf Uhr hat er bei Kanzlei und Sekretär um Resolution und Herausgabe des Originals gebeten. Die Herausgabe ist erfolgt, doch wurde nichts weiter beschlossen. Über Vorstehendes sollte er den Landständen ein oder mehrere offene Instrumente anfertigen und mitteilen. - Zeugen: Hendrich Janßen, von der Horst und Adolf von Düsseldorf (Dußeldorff). - ... verhandelt binnen dero churf. brand. Cantzelien zu Emmerich, ihm Furstentumb Cleue gelegen, indem jahre vnsers hern, indiction, tagh, monatt, stundt vnd Kaysertumb vorsch. - Insert des kaiserlichen Paritionsurteils [s. Vorgang].
1629 März 20
Diverse Registraturbildner
Pergament
Überlieferungsart: Abschrift
Vermerke: Unterschriften: V. Ph. von Stralendorff, Johan Soldner [in Abschrift]
Überlieferungskommentar: Insert in Urkunde von 1629 April 26
Vermerke: Unterschriften: V. Ph. von Stralendorff, Johan Soldner [in Abschrift]
Überlieferungskommentar: Insert in Urkunde von 1629 April 26
Urkunde
Ausstellort: Wien
Jacob Thuman von Köln (Collen), approbierter und immatrikulierter Notar am Reichskammergericht, bekundet, von den jülich-bergischen Landständen ersucht worden zu sein, ein kaiserliches Paritionsurteil, das am 20. März 1629 am kaiserlichen Hof zu Wien (Wynn) auf Bitten der Ritterschaft gegen den Kurfürsten von Brandenburg, die im Herzogtum Kleve eingesetzte Regierung und andere Beamten, insonderheit den Grafen Adam von Schwarzenberg, ergangen war, den binnen Emmerich residierenden kurbrandenburgischen Räten mitzuteilen. Er hat sich daraufhin im Jahr 1629, zwölfter Indiktion römischer Zinszahl, in ihrer kaiserlichen Majestät Ferdinand [II.], Mehrer des Reiches, Königs in Germanien, von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzogs von Österreich, Herzogs von Burgund, Steier, Kärnten, Krain und Württemberg, Grafen von Habsburg, Tirol und Görtz, Reiche des römischen im zehnten, am Donnerstag, den 26. April neuen Stils um die zehnte Stunde vormittags im Beisein genannter Zeugen an die kurbrandenburgische Kanzlei zu Emmerich begeben. Dort hat er das Urteil dem kurbrandenburgischen Sekretär Martin Stutznigh verkündet und diesem das Original neben einer authentischen Abschrift ausgehändigt, um selbige den anwesenden kurbrandenburgischen Räten zu überantworten. Er sollte sich währenddessen bei der Kanzlei etwas aufhalten. Zwischen elf und zwölf Uhr hat er bei Kanzlei und Sekretär um Resolution und Herausgabe des Originals gebeten. Die Herausgabe ist erfolgt, doch wurde nichts weiter beschlossen. Über Vorstehendes sollte er den Landständen ein oder mehrere offene Instrumente anfertigen und mitteilen. - Zeugen: Hendrich Janßen, von der Horst und Adolf von Düsseldorf (Dußeldorff). - ... verhandelt binnen dero churf. brand. Cantzelien zu Emmerich, ihm Furstentumb Cleue gelegen, indem jahre vnsers hern, indiction, tagh, monatt, stundt vnd Kaysertumb vorsch. - Insert des kaiserlichen Paritionsurteils [s. Vorgang].
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:16 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Tektonik)
- 1.1. Landesarchive (Tektonik)
- 1.1.2. Jülich-Berg (Tektonik)
- 1.1.2.12. Landstände (Tektonik)
- Berg, Landstände, Urkunden AA 0047 (Bestand)
- 1. Urkunden (Gliederung)
- Jacob Thuman von Köln (Collen), approbierter und immatrikulierter Notar am Reichskammergericht, bekundet, von den jülich-bergischen Landständen ersucht worden zu sein, ein kaiserliches Paritionsurteil, das am 20. März 1629 am kaiserlichen Hof zu Wien (Wynn) auf Bitten der Ritterschaft gegen den Kurfürsten von Brandenburg, die im Herzogtum Kleve eingesetzte Regierung und andere Beamten, insonderheit den Grafen Adam von Schwarzenberg, ergangen war, den binnen Emmerich residierenden kurbrandenburgischen Räten mitzuteilen. Er hat sich daraufhin im Jahr 1629, zwölfter Indiktion römischer Zinszahl, in ihrer kaiserlichen Majestät Ferdinand [II.], Mehrer des Reiches, Königs in Germanien, von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzogs von Österreich, Herzogs von Burgund, Steier, Kärnten, Krain und Württemberg, Grafen von Habsburg, Tirol und Görtz, Reiche des römischen im zehnten, am Donnerstag, den 26. April neuen Stils um die zehnte Stunde vormittags im Beisein genannter Zeugen an die kurbrandenburgische Kanzlei zu Emmerich begeben. Dort hat er das Urteil dem kurbrandenburgischen Sekretär Martin Stutznigh verkündet und diesem das Original neben einer authentischen Abschrift ausgehändigt, um selbige den anwesenden kurbrandenburgischen Räten zu überantworten. Er sollte sich währenddessen bei der Kanzlei etwas aufhalten. Zwischen elf und zwölf Uhr hat er bei Kanzlei und Sekretär um Resolution und Herausgabe des Originals gebeten. Die Herausgabe ist erfolgt, doch wurde nichts weiter beschlossen. Über Vorstehendes sollte er den Landständen ein oder mehrere offene Instrumente anfertigen und mitteilen. - Zeugen: Hendrich Janßen, von der Horst und Adolf von Düsseldorf (Dußeldorff). - ... verhandelt binnen dero churf. brand. Cantzelien zu Emmerich, ihm Furstentumb Cleue gelegen, indem jahre vnsers hern, indiction, tagh, monatt, stundt vnd Kaysertumb vorsch. - Insert des kaiserlichen Paritionsurteils [s. Vorgang]. (Archivale)