In Sachen mandati poenalis sine clausula der jülich-bergischen Landstände, Klägern, gegen den Kurfürsten von Brandenburg, die im Herzogtum Kleve eingesetzte Regierung und andere Beamte, insonderheit den Grafen Adam von Schwarzenberg, Beklagten, sind, nach vorhergegangener Kassation des mit den holländischen Staaten geschlossenen, unverantwortlichen Vergleiches und ergangener Anweisungen, die staatische Exekution gegen besagte Landstände abzustellen und Gefangene unentgeltlich freizulassen, Beklagte angehalten worden, binnen 6 Wochen glaubhaft anzuzeigen, dass sie dem kaiserlichen Mandat gemäß gehorsam Folge geleistet, vor allem dem bei den Staaten gefangen gesetzt gewesenen Caspar Simon Stitz neben der aufgelegten Kaution alle erlittenen Schäden erstattet haben. Wenn sie diesem nicht nachkommen, verfallen sie der im Mandat festgesetzten Strafe. Ferner sind sie schuldig, den Ständen, auch dem Stitz, die im Prozess zur Feststellung erlittener Güterschäden auferlegten Gerichtskosten nach richterlicher Maßgabe zu bezahlen. Signatum zu Wynn vnder irer kays(erlichen) May(estä)t aufgedrucktten Secret Insiegell, den zwantzigstenn Martii anno thausent sechshundertt neun vnd zwantzigh ... vf d(er) Immunität d(er) Collegiat Kirch s. Martini.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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