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Vor Herman Schenckinck, Richter in der Stadt Münster des Fürsten Friedrich, Bischofs zu Münster, erklären die Brüder Hinrich und Johan Kerckerinck, Söhne des seligen Johans, daß ihre Erbgüter nicht zerteilt werden sollen. Sie sollen an Johan, der verheiratet ist und Kinder hat, und an seine Frau Margaretha fallen. Johan soll auch die Schulden ihres verstorbenen Großvater, ihres Vaters und ihres verstorbenen Bruders Diderich übernehmen. Die Schulden sollen insbesondere aus dem halben Hof to Bleesszere, das halbe Erbe Borchmans to Bleesszere, die halben Mühle to Bleesszere mit dem Land, das der Müller in Pacht hat, dem halben Meykotten, dem halben Hof to Darvelde mit Borchmans halbem Erbe, einem Ochsenkamp in sunte Mauritius Dale an den Brunenbryncke, dem halben Erbe Lutke Punynck zu Alverskirchen (Alveskercken), den zwei halben Windmühlen vor Münster an sunte Ludgers porten, aus Brigincktorps hove zu Albachten und der Kamphove im Ksp. Bösensell (Bozensell) bezahlt werden. Dafür soll Hinrich Kerckerinck auf Lebenszeit zur Leibzucht de Sunger mit Stroetmans Erbe, Bekemans Erbe, Dyckkamps Erbe, dazu Westerholts Erbe und den Hof zu Angelmodde haben. Aus den Einkünften dieser Güter soll Hinrich die 10 Gulden Rente bezahlen, mit denen er kürzlich das Gut belastet hat. Hinrich behält sich vor, zu Lebenszeit sein Geld, Hausgerät, Kleider und Kleinodien demjenigen zu geben, wem er will. Er darf aber seine Güter ohne Wissens seines Bruders und dessen Frau nicht belasten. Die Güter fallen nach seinem Tode an Johann und seine Erben zurück. Der Richter siegelt. Zeugen: Johan Kerckerinck upn Bispinckhove und Kerstien Kerckerinck, Sohn Gerds binnen Münster. up maendach den achteden dach sunte Mertyns de hilligen bysschops in denn wyntere

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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