A: Hartung von Egloffstein, Ritter, Pfleger und Landrichter zu Auerbach. S: Landgericht Auerbach. E: Herr Wernher Lochner, Konventsbruder des Klosters Michelfeld, als Vertreter von Abt und Konvent des Klosters Michelfeld. Betreff: Gerichtsbrief in der Klage von E um einen jährlichen ewigen Zins von 7 1/2 Pfennigen aus jedem von vier Gütern zu Rackersberg (Lkr. Pegnitz), die zusammen 30 Pfennige machen. Die vier Güter haben die Brüder Sittich und Hans Groß in Nutz und Gewere, die den Zins seit 20 Jahren nicht bezahlt haben und auch jetzt nicht bezahlen wollen, sondern der Meinung sind, dass diejenigen, die diese Güter innehaben, den Zins bezahlen sollen. Verantwortung der beiden Brüder durch ihren Fürsprech: Die Güter zu Rackersberg, auf die Herr Wernher klagt, gehörten ihnen nur satzungsweise, ihr Grund und Boden aber gehöre dem Bischof und Domstift zu Bamberg, weshalb sie meinen, dass sie nicht schuldig seien, diese Güter zu verantworten. Gegenrede des Klägers: Die Güter, auf denen das Kloster die jährlichen Ewigzinse habe, hätten die Beklagten in Nutz und Gewere und nicht der Bischof von Bamberg, weshalb sie diese Zinsen zu bezahlen hätten. Erteilung eines Schubbriefs auf das nächste Landgericht. Bis dahin soll Sittich Groß die Sache an den Bischof von Bamberg bringen, dann soll geschehen was Recht sei. Auf dem nächsten Landgericht Erklärung des Sittich Groß, dass er die Klage dem Bischof zu wissen getan habe, worauf dieser dem Abt zu Michelfeld geschrieben habe, dass er die Klage vor sich und seine Räte fordere. Er vertraue darauf, dass der Abt den Sendbrief des Bischof vor das Landgericht bringt und dieser dann verlesen werde. Antwort des Klägers: Der Bischof habe dem Abt keinen Sendbrief geschrieben. Wenn er die Klage vor sich hätte fordern wollen, hätte er sie vom Landrichter und den Urteilern schriftlich abgefordert, was er aber nicht getan habe. Klage von E auf die Güter für solange, bis ihm Fürpfand daraus für 20 Pfund a 30 Pfennige erteilt und gegeben werde. Urteil zugunsten des Klägers, der die vier Güter von Landgerichts wegen solange in Nutz und Gewere haben soll, bis die jährlichen Zinsen völlig bezahlt sind. Bestellung der Amtleute, Pfleger, Richter, Diener, Ritter und Knechte, Städte, Festen, Märkte und Dörfer der Königin von Dänemark und Markgraf Johanns von Brandenburg zu Schirmern des Urteils.

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Staatsarchiv Amberg
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