Der Hofesrichter Thomas Enbaven und die Geschworenen des Hofs Barkhofen Jakob upper Heiden, Johann Borcken, Ludger to Holsterhausen, Arnd to Geilinghausen, Ludger to Lüdenscheid (Luitenscheit), Hein(er) Pincke sowie der Hofesfrone Ludger to Simlinghausen machen bekannt, daß der Hof Barkhofen seit alten Zeiten der Haupthof gewesen ist, von dem alle anderen Höfe ihr Urteil holen sollen und nach dessen Recht und Gewohnheit alle Leute auf den anderen Stiftshöfen gehalten werden sollen. Nach dem Bericht des Abts Hermann sind jedoch allerlei Irrungen und Mißverständnisse wegen der Dienste, Rechte und Gewohnheiten der Leute auf den Sattelhöfen entstanden. Der Abt hat sie nun ersucht, Auskunft über Herkommen, Recht, Gewohnheit samt Dienstverpflichtungen und Schuldigkeiten zu geben. Sie haben deswegen nun ihr Gerichtsbuch zu Rate gezogen, daß sich in der Kapelle zu Werden in einem besonderen Stock, der mit drei verschiedenen Schlössern versehen ist, befindet. Sie erklären nun, daß der Abt von Werden und niemand anders ihr Grundherr ist, der sie nach Hofesrecht halten soll. Sie erkennen die Renten, Zinse und Pachten an, wie sie in den Schuldbüchern und Registern des Klosters verzeichnet sind. Wenn auf den Gütern ein Hofesmann oder eine Hofesfrau stirbt, ist dem Abt eine Kurmede zu zahlen. Jedes zu Barkhoven gehörige Gut soll zu zwei Händen stehen, nämlich an eine huldige Hand, die zu Dinge und zu Ringe geht, und an eine unhuldige Hand. Bei einem Sterbefall soll zunächst die Kurmede entrichtet werden und dann innerhalb von Jahr und Tag mit zwei geschworenen Hofesleuten, die die Verhältnisse des betreffenden Guts kennen, eine andere Hand gewonnen werden. Wenn das nicht geschieht, soll der Abt ein-, zwei- und dreimal mahnen, eine zweite Hand beizubringen. Von jeder Mahnung kann der Herr Brüchten fordern. Führt das zu keinem Ergebnis, kann der Abt den schuldigen Mann oder die Frau vor das Hofgericht bringen. Kommt dort ebenfalls keine Einigung zustande, sollen sich die Hofesleute an einem gelegenen Tag auf den Hof begeben, ihn besichtigen und dann entsprechend seiner Leistungsfähigkeit einen Geldbetrag festsetzen. Das gilt für die Kurmutsgüter. Es gibt weiter zu dem Hof gehörige Rotten, die keine Kurmute zahlen. Sie sollen auch zu zwei Händen stehen. Wenn da eine Hand stirbt, muß innerhalb von sechs Tagen und drei Wochen eine neue Hand gewonnen werden. Wenn man sich darüber mit den Herren nicht einig werden kann, soll damit wie bei den Kurmutgütern verfahren werden. Kein Mann und keine Frau soll diesen Gütern etwas absplittern oder verkaufen ohne die Einwilligung des Abts. Bei Mißwachs, Hagel, Feuer oder Gefangenschaft eines Hofmanns dürfen jedoch auch ohne die Einwilligung des Abts ein oder zwei Morgen versetzt werden, doch müssen sie innerhalb von zehn Jahren wieder zurückgewonnen werden. Die Kotten können auf diese Weise nur bis zur Hälfte beschwert werden, widrigenfalls die höchste Brüchte von 7 1/2 Pfennigen gezahlt werden muß. Darüber hinaus soll der Herr keinen Hofesmann mit Erbteilung oder Leibeigenschaft beschweren. Muß ein Barkhofen gehörender Hofesmann ein Gut verkaufen, soll er es zunächst demjenigen anbieten, der der nächste Folger ist. Kann oder will dieser nicht kaufen, kann das Gut einem anderen angeboten werden. Ist der Verkauf erfolgt, soll er vor das Hofesgericht gebracht werden, wo dann die Verpflichtungen entsprechend den Hofesrechten zu erfüllen sind. Für eine Behandigung erhält der Richter drei Albus, der Hof ebenfalls drei Albus und der Hofesfrone einen Albus. Die gleichen Beträge sind für die Besiegelung fällig. Die Hofesleute bekennen, daß sie dem Kloster des Hofes wegen zu einigen Tagen Dienst verpflichtet sind, die matdage genannt werden. Sie sollen an diesen Tagen zeitig auf sein und beim Läuten der Vesperglocke heimgehen. Sind sie verhindert, zahlen sie sechs Pfennige. - Es siegeln die Aussteller. - Gegeven ... up s. Nicolas avent.