Ehevertrag* zwischen Jost Friedrich Reinhard Freiherr von Pelden gen. Cloudt, ältestem Sohn der Eheleute Mauritz Gottfried und Vinc. Wilh. geb. von Kinsky und der Rellinghauser Stiftsdame und Kapitularin Jos. Car. Bernhardine Freiin von Brackel, Tochter des Trier. Geheimrates Karl Hugo Frh. von Brackel-Breitmar und der Maria Sib. Const. geb. von Bergh-Dürffendahl. Die Eheleute bringen ihr elterliches Erbe in die Ehe. Der Ehemann verspricht, seine Frau nicht bei der Ausübung des kath. Gottesdienst zu behindern. Ihre Söhne sollen in der protestantischen Lehre, die Töchter in der kath. Lehre erzogen werden. Bei kinderlosem Tod des Bräutigams soll die Witwe seine in die Ehe gebrachten Güter nutzen. Nach ihrem Tod sollen sie an seine Verwandten zurückfallen. Die entsprechende Regelung wird für den Fall des kinderlosen Todes der Ehefrau vereinbart. Sollte die Braut nach dem Tod des Bräutigams wieder heiraten, ohne daß aus dieser Ehe Kinder lebten, so verliert sie die Leibzucht an den Gütern des Bräutigams und erhält eine Abfindung von 2000 Reichstalern und ihre in die erste Ehe gebrachten Güter. Sollten im Fall einer zweiten Ehe der Braut Kinder aus der ersten Ehe leben, so haben die dann zu bestimmenden Vormünder dafür zu sorgen, daß sie standesmäßig erzogen, die Söhne in ihren Studien und in ihrer Beförderung die nötige Unterstützung erhalten und die Töchter mit Stiftspräbenden versorgt werden. Der letztlebende ist für den Fall alleiniger Vormundschaft zur Anlegung eins Güterinventars verpflichtet. Für den Fall seines Todes obliegt ihm die Vormundschaftsbestellung unter Ausschaltung der obervormundschaftliche Collegia. Ein Testament für die erbberechtigten Kinder soll zu gegebener Zeit erstellt werden. Ausf. Perg., Unterschriften u. Siegel von M. von Pelden gen. Cloudt, Jost Friedrich R. Frh. von Pelden gen. Cloudt, Josephine B. Freiin von Bracke;,. Franz Frh. von Brackel, Georg Frh. von Brackel. Archiv v. Pelden gen. Cloudt, Urk. Nr. 515. *) Die Urkunde ist am oberen Rand erheblich beschädigt. Das Regest stützt sich bezüglich der nicht lesbaren Textstellen auf Keussen KUB Nr. 8185

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