(1) B 6619 (2)~Kläger: J. F., Witwe von dem Busche zu Hünnefeld, geb. von Ledebur, (1756 als von dem Buschesche Erben Witwe von dem Busche, geb. von Ledebur; Clamor Adolf Theodor von dem Busche; Dorothe Wilhelmine Juliane von Wulffen, geb. von Ledebur; Heinrich Werner Christoph von Wulffen) und Konsorten, nämlich Moritz Georg von Donop (3)~Beklagter: Witwe Freund, Maspe, und Konsorten, nämlich der Pächter des Gutes Wöbbel, Niemeyer; als Intervenient der Graf (Simon August) zur Lippe (4)~Prokuratoren (Kl.): für von Donop: Lic. Werner [ ? ] 1756 ( für Witwe von dem Busche: Georg Christian Stertzenbach [1751] 1756 ( Lic. Simon Heinrich Gondela 1756 ( Subst.: Lic. Johann Franz Wolff Prokuratoren (Bekl.): für Witwe Freund: Lic. Caesar Scheuer 1755 ( Subst.: Lic. Johann Eberhard Greineisen ( für den Grafen: Dr. Philipp Ludwig Meckel [1748] 1754 ( Subst.: Dr. Paul Besserer (5)~Prozessart: Appellationis una cum ordinatione poenali Streitgegenstand: Hintergrund des Verfahrens ist die Immission verschiedener von Donopscher Gläubiger in das Gut Wöbbel und dessen Verpachtung an Freund und als Unterpächter Amtmann Niemeyer zu Gunsten dieser Gläubiger. Unterstützt von der Witwe von dem Busche, einer Gläubigerin, hatte von Donop, da von der früher 2200 Rtlr. betragenden Pacht in der Abrechnung der Pächter nur wenige hundert Rtlr. eingegangen waren, so daß sich die Schuldsumme nicht verringert hatte, eine Revision dieser Pachtabrechnungen gefordert. Die Appellation richtet sich gegen den Abschlußbescheid der zu dieser Rechnungsrevision eingesetzten Kommission. Die Appellanten machen falsche Ansetzung von Einzelpunkten, durch die Einnahmen zu niedrig und Abzüge zu hoch angesetzt wurden, geltend. Sie verlangen zugleich, die nur zur Verzögerung der Sache dienende RKG-Appellation der Pächter (= RKG-Appellaten, (diese hatten sich offenbar gegen die erneute Revision der bereits abgenommenen Rechnungen gewandt) abzuweisen und, da die Appellation keine suspensive Wirkung habe, die lipp. Kanzlei zur Beitreibung der von der Kommission festgestellten Mehrforderungen anzuweisen. Als Intervenient bezweifelt der Graf zur Lippe die Zulässigkeit des RKG-Verfahrens auf Grund von Formfehlern und wendet sich gegen die von von Donop verlangte Herausgabe der Originalkommissionsakten, da die Witwe von dem Busche wohlhabend genug sei, sie (= eine Abschrift) auszulösen und es zu Lasten des lipp. Gerichtes und der anderen Gläubiger ginge, wären die Akten, wie am RKG nicht anders möglich, jahrelang dorthin abgegeben. Die Erben von dem Busche bestreiten, je als Appellanten aufgetreten zu sein. Am 8. Oktober 1756 wies das RKG die Appellation als desert ab. Vgl. auch L 82 Nr. 189 (Extrajud. D 42 - ), 606 (N 1329). (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold ( 2. RKG 1754 - 1757 (1722 - 1756) (7)~Beweismittel: Pachtvertrag über das Gut Wöbbel für die Jahre 1723 - 1729 zwischen von Donop zu Wöbbel, Himmighausen und Borkhausen und Adolf Ludwig Höcker, 1722 (Q 13). Von der lipp. Kanzlei auf meistbietende Versteigerung geschlossener Pachtvertrag über das Gut Wöbbel für Pächter Freund, o.D. (Q 14). Aufstellung der zur Meierei Wöbbel zu leistenden Hand- und Spanndienste (Q 15). Monita zu den Pachtrechnungen (Q 18). Abrechnung zum Stand der Schuldentilgung (Q 23). Botenlohnschein (Q 27). ( 8)~Beschreibung: 3,5 cm, 179 Bl., lose; Q 1 - 36, es fehlt Q 34*.