Johann Brill, derzeit Bauer in Weißingen [Stadt Leipheim/Lkr. Günzburg], bekennt, dass ihm der Eherichter und Rat der Stadt Ulm Ferdinand Besserer der Ältere von Talfingen [Obertalfingen Stadt Ulm] und die Witwe des Markus Neubronner von Eisenburg [Stadt Memmingen] Dorothea, diese mit Wissen und Zustimmung der geheimen Räte, Oberrichter, Pfarrkirchenbaupfleger, Bau- und Holzherren zu Ulm Johann Daniel Fingerlin und Johann Georg Scheler, ihres Schwiegersohnes bzw. Bruders, auf Lebenszeit einen Hof in Weißingen verliehen haben. Dazu gehören Haus, Hofstatt, Stadel und Garten im Dorf, ungefähr 42 Jauchert Äcker und 26 Tagwerk Mahd. Er verpflichtet sich, den Hof in gutem Kulturzustand zu halten, nichts von seinen Zugehörungen zu verpfänden oder zu verkaufen und davon jedes Jahr 50 Imi Rauhfrucht Ulmer Maß, halb Fesen und halb Hafer, 12 Gulden Heugeld, 20 Pfund Schmalz für die Küchengült, 2 Fastnachtshühner, 10 Hühner, 200 Eier und 1 Gans mit 1 Muth Fesen zu deren Mästung nach Ulm zu liefern. Auch soll er mit seinem Fuhrwerk für tägliche Dienste bereitstehen. Außerdem können die Lehenherren jedes Jahr einen Obstbaum zum Abernten aus seinem Garten aussuchen. Schließlich hat er für sie jedes Jahr 2 Muth Lein auszusäen, die sie ihm geben sollen. Den davon geernteten und ausgedroschenen Lein hat er ihnen zusammen mit dem zum Hecheln vorbereiteten Flachs nach Ulm zu liefern. Ohne Zustimmung der Lehenherren darf er keine weiteren Güter oder Felder zu dem Hof erwerben oder zur Bewirtschaftung gegen Lohn annehmen. Die Hofgebäude hat er auf seine Kosten in gutem Zustand zu halten. Dazu und für seinen Eigenbedarf kann er mit Zustimmung der Lehenherren Holz aus dem zu dem Hof gehörenden Wald auf seine Kosten holen. Ohne deren Erlaubnis darf er auch keine Darlehen auf den Hof aufnehmen. Bei Säumnissen in der Lieferung der Abgaben oder unsachgemäßer Bewirtschaftung fällt der Hof wieder an die Lehenherren zurück. Für die Übernahme des Hofes hat er einen Handlohn in Höhe von 175 Gulden zu entrichten. Davon soll er bei seiner Verheiratung oder spätestens bis zum 29. September ("St. Michaelis tag") 100 Gulden bezahlen und den Rest beginnend 1691 in jährlichen Raten zu 25 Gulden abtragen. Sollte nach seinem Tod seine Witwe den Hof übernehmen oder eine neue Ehe mit einem Mann eingehen wollen, der auch den Lehenherren genehm ist, dann soll ihr oder ihnen bei der Wiedervergabe des Hofes der Vorzug gegeben werden.