Der Notar Hector bezeugt, daß er das gen. Notariatsinstrument ab- und mitgenommen hat. Der gen. Prokurator begehrt hierüber ein Notariatsinstrument.
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Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 296 U 1
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 296 Deutscher Orden, Regierung Mergentheim: Originalverträge und Schriftwechsel mit auswärtigen Herrschaften
Deutscher Orden, Regierung Mergentheim: Originalverträge und Schriftwechsel mit auswärtigen Herrschaften >> 1. Urkunden >> Ricardus de Silvestris, erwählter Bischof von Trani (Tranensis), Auditor der Rota (sacri palatii apostolici) in diesem Prozeß, an alle Christgläubigen, besonders die in Deutschland (Alamaniae nationis): Papst Bonifaz IX. ließ ihm die wörtlich inserierte Supplik und Kommission durch einen Läufer überbringen. Nachdem ihm der beglaubigte Prokurator der Prinzipalkläger, Bruder Rüdiger von Dulken, Pfarrer (rectorem) der Pfarrkirche Windsheim (Winshein) OT, diese Supplik übergeben hat, läßt er durch diesen Prokurator eine Zitation ausgehen gegen die in der Supplik gen. Bürger der Stadt Rothenburg, gegen die dortige Gemeinde, Prinzipalbeklagte, ihre Komplizen und alle, die in dieser Sache schuldig geworden sind, und befiehlt, sie durch öffentliche Edikte zu laden. Er befiehlt gemäß der Verordnung Papst Gregors XI. super citationibus personalibus Bruder Rüdiger bei Androhung einer Strafe von 200 Goldgulden, die halb der apostolischen Kammer, halb den Zitierten zufällt, einen Eid abzulegen, er habe diese Zitation nicht böswillig, sondern der Gerechtigkeit wegen gefordert. Er befiehlt, das Zitationsedikt an den Toren des apostolischen Gerichtshofs zu Perugia, der dortigen größeren Domkirche, der Domkirche zu Würzburg (ac maioris Perusiensis necnon cathedralis Herbipolensis), der Stadtkirchen zu Windsheim (Winsheim) und Uffenheim und in der Nachbarschaft der Beklagten anzuschlagen und sie diesen so bekanntzumachen. Er zitiert sie bzw. ihre Prokuratoren auf den 60. Tag nach Verlesung dieser Zitation zur öffentlichen Gerichtssitzung, die er oder ein anderer Auditor zu Perugia oder wo immer sich der päpstliche Hof befindet, abhält. - Vom Notar fordert er hierüber ein oder mehrere Notariatsinstrumente.
1393 Juli 9
Urkunden
Zeugen: Peter Garcobb [?], Priester des Bistums Brandenburg; Johann Kettelsdorffer, Kleriker des Bistums Würzburg
Überlieferungsart: Insert
Überlieferungsart: Insert
Ricardus de Silvestris, erwählter Bischof von Trani (Tranensis), Auditor der Rota (sacri palatii apostolici) in diesem Prozeß, an alle Christgläubigen, besonders die in Deutschland (Alamaniae nationis): Papst Bonifaz IX. ließ ihm die wörtlich inserierte Supplik und Kommission durch einen Läufer überbringen. Nachdem ihm der beglaubigte Prokurator der Prinzipalkläger, Bruder Rüdiger von Dulken, Pfarrer (rectorem) der Pfarrkirche Windsheim (Winshein) OT, diese Supplik übergeben hat, läßt er durch diesen Prokurator eine Zitation ausgehen gegen die in der Supplik gen. Bürger der Stadt Rothenburg, gegen die dortige Gemeinde, Prinzipalbeklagte, ihre Komplizen und alle, die in dieser Sache schuldig geworden sind, und befiehlt, sie durch öffentliche Edikte zu laden. Er befiehlt gemäß der Verordnung Papst Gregors XI. super citationibus personalibus Bruder Rüdiger bei Androhung einer Strafe von 200 Goldgulden, die halb der apostolischen Kammer, halb den Zitierten zufällt, einen Eid abzulegen, er habe diese Zitation nicht böswillig, sondern der Gerechtigkeit wegen gefordert. Er befiehlt, das Zitationsedikt an den Toren des apostolischen Gerichtshofs zu Perugia, der dortigen größeren Domkirche, der Domkirche zu Würzburg (ac maioris Perusiensis necnon cathedralis Herbipolensis), der Stadtkirchen zu Windsheim (Winsheim) und Uffenheim und in der Nachbarschaft der Beklagten anzuschlagen und sie diesen so bekanntzumachen. Er zitiert sie bzw. ihre Prokuratoren auf den 60. Tag nach Verlesung dieser Zitation zur öffentlichen Gerichtssitzung, die er oder ein anderer Auditor zu Perugia oder wo immer sich der päpstliche Hof befindet, abhält. - Vom Notar fordert er hierüber ein oder mehrere Notariatsinstrumente.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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- Regierung Mergentheim (Archival tectonics)
- Deutscher Orden, Regierung Mergentheim: Originalverträge und Schriftwechsel mit auswärtigen Herrschaften (Archival holding)
- 1. Urkunden (Classification)
- Ricardus de Silvestris, erwählter Bischof von Trani (Tranensis), Auditor der Rota (sacri palatii apostolici) in diesem Prozeß, an alle Christgläubigen, besonders die in Deutschland (Alamaniae nationis): Papst Bonifaz IX. ließ ihm die wörtlich inserierte Supplik und Kommission durch einen Läufer überbringen. Nachdem ihm der beglaubigte Prokurator der Prinzipalkläger, Bruder Rüdiger von Dulken, Pfarrer (rectorem) der Pfarrkirche Windsheim (Winshein) OT, diese Supplik übergeben hat, läßt er durch diesen Prokurator eine Zitation ausgehen gegen die in der Supplik gen. Bürger der Stadt Rothenburg, gegen die dortige Gemeinde, Prinzipalbeklagte, ihre Komplizen und alle, die in dieser Sache schuldig geworden sind, und befiehlt, sie durch öffentliche Edikte zu laden. Er befiehlt gemäß der Verordnung Papst Gregors XI. super citationibus personalibus Bruder Rüdiger bei Androhung einer Strafe von 200 Goldgulden, die halb der apostolischen Kammer, halb den Zitierten zufällt, einen Eid abzulegen, er habe diese Zitation nicht böswillig, sondern der Gerechtigkeit wegen gefordert. Er befiehlt, das Zitationsedikt an den Toren des apostolischen Gerichtshofs zu Perugia, der dortigen größeren Domkirche, der Domkirche zu Würzburg (ac maioris Perusiensis necnon cathedralis Herbipolensis), der Stadtkirchen zu Windsheim (Winsheim) und Uffenheim und in der Nachbarschaft der Beklagten anzuschlagen und sie diesen so bekanntzumachen. Er zitiert sie bzw. ihre Prokuratoren auf den 60. Tag nach Verlesung dieser Zitation zur öffentlichen Gerichtssitzung, die er oder ein anderer Auditor zu Perugia oder wo immer sich der päpstliche Hof befindet, abhält. - Vom Notar fordert er hierüber ein oder mehrere Notariatsinstrumente. (Record)