Herzog Philipp Wilhelm von Jülich-Berg bekundet, daß die mit den jülich-bergischen Landständen vorgefallenen Streitigkeiten, die teils bis vor das kaiserliche Kammergericht getragen wurden, beendet sein sollen (Hauptrezeß). Er sichert ihnen ihre Privilegien zu und bekräftigt die Absprachen vom 25. September 1649 (vgl. Urkunde Nr. 32). Weitere Vereinbarungen betreffen u.a.: Eid der Landtagsteilnehmer; Landtagsfähigkeit aufgrund des Besitzes von Rittersitzen; Schatzung adliger und bürgerlicher Güter; Korrekturen der Matrikel; Qualifikation zum Landtag; Landesschulden (Kapitalaufnahme von 1649); an bestimmte Bedingungen (u.a. Anzeige der jeweils diskutierten Themen) geknüpftes Zugeständnis des Selbstversammlungsrechts der Landstände; Aufhebung der nach 1496 getroffenen Landesunionen zwischen Jülich-Berg und Kleve-Mark; landesherrliche Wehrhoheit und Bündnisrecht; Indigenat sowie Qualifikation Adliger bei der Besetzung von Behördenstellen ebenso wie bei Stellen der landständischen Verwaltung (Syndici); Aufrechterhatlung der beschlossenen Justizordnungen; Beibehaltung des Wahl- und Präsentationsrechts von Schöffen und Räten in Städten, die bislang über dieses Recht verfügten; Lehnsrückfall und Vergabe durch den Landesherrn sowie Klärung umstrittener Rückfälle nach dem Landtagsbeschluß von 1596 bzw. nach weiteren Bestimmungen; Erhebung und Verwendung der auf den Landtagen bewilligten Steuern, teils auch in Zuständigkeit der Landstände; Zollerhebung; Rückforderung von Gütern, die entgegen den Landesprivilegien ausgegeben worden sind sowie Verhinderung solcher zukünftiger Vergaben; allgemeine Bestätigung der vorherigen Übereinkünfte, Ordnungen etc. sowie insbesondere der landständischen Privilegien.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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