Hans Christoph von Bubenhofen, die Witwe [Anna Katharina von Bubenhofen, geborene Giel von Gielsberg] und die Erben von Hans Ulrich von Bubenhofen, Franz Apromian Pappus von Tratzberg zu Laubenberg und Rauchenzell im Namen seiner Ehefrau und Margarethe Ursula von Laubenberg beurkunden als Eigentumserben der verstorbenen Maria Schenkin von Stauffenberg, geborene Freiin von Laubenberg, für sich und im Namen ihrer Ehepartner, Erben, Erbnehmer und Nachkommen, dass sie eine Hälfte des freien und adligen Gutes Rißtissen mit allen zusammenfassend aufgeführten Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen an die beiden Söhne des verstorbenen Wilhelm Schenk von Stauffenberg zu Horn, des ehemaligen kaiserlichen Rates und Hauptmanns von Konstanz, Wolf Friedrich Schenk und Hans Jakob Schenk von Stauffenberg, für 28200 fl verkauft haben und bestätigen die Bezahlung der Kaufsumme, die einesteils mit Anweisungen und anderenteils mit Bargeld entrichtet wurde. Der Verkauf erfolgt auf der Grundlage eines bereits am 9. März 1639 zu Biberach von der verstorbenen Margaretha von Laubenberg, geborene Späthin von Zwiefalten, der ebenfalls verstorbenen Anna Margaretha von Bubenhofen, geborene Blarerin von Wartensee, ihren Herren Beiständen und den beigezogenen Testamentsvollstreckern mit Wilhelm Schenk von Stauffenberg zu Horn abgeschlossenen Kaufvereinbarung und in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag über die andere Hälfte des freien und adligen Gutes Rißtissen durch Hans Christof Schenk von Stauffenberg vom 5. August 1613. Die verkaufte Hälfte ist bei niemandem versetzt oder verschrieben und mit keinem Fideikommiss oder Lehen behaftet oder darin verstrickt und wird nach dem Inhalt der vorhandenen Salbücher, Gültbücher, Register und anderer Dokumente vollständig übergeben. Die Aussteller verzichten auf alle ihre bisherigen Rechte und versprechen Schadloshaltung und Bürgschaftsleistung auf der Grundlage einer zwischen den Ausstellern und den Laubenbergischen Eigentumserben getroffenen Vereinbarung vom 4. März 1639. Die Untertanen, die bisher mit ihren Gelübden und Schuldigkeiten bisher Maria Schenkin von Stauffenberg und den Laubenberg verpflichtet waren, werden zur Huldigung und zur Leistung anderer Schuldigkeiten an den Käufer und seine Erben und Nachkommen verwiesen. Dem Käufer, seinen Erben, Nachkommen und allen Kaufvertrags- und Gutsbesitzern werden alle schriftlichen Unterlagen, Urkunden, Rödel, Register, Sal- und Gültbücher, alte Kaufreverse und Vergleichsbriefe und alle anderen Urkunden, die der Käufer noch nicht in Händen hat oder über kurz oder lang noch in die Hände der Verkäufer kommen, übergeben werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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