Kurfürst Philipp von der Pfalz schließt mit seinem Rat und Getreuen, dem Ritter Hans vom Hirschhorn, einen Vertrag über die Wildbänne im Bereich Zwingenberg und Eberbach. Dies wurde notwendig, nachdem Pfalzgraf Otto II. von Mosbach von denen von Hirschhorn Zwingenberg mit Zugehör, wozu auch Wildbanne, Jagd- und Fischereirechte, Renten, Nutzen, Gefälle und Obrigkeiten zählten, gekauft hatte. Da die Wälder zu Zwingenberg und Eberbach beieinander liegen und ineinander übergehen, war zuletzt keine Absonderung mehr vorgenommen worden. Es folgt zunächst die Abgrenzung von Hans' zu Zwingenberg gehörigem Wildbann unter Nennung von u. a. folgenden Stationen: Neckar, Gerach, der Bach Weisbach, das Dorf Weisbach mit Eichbrunnen und Landwehr, Straße nach Buchen, Mühlbach [= Mülben (?)], Eberbacher Heiliger Wald, Grenze Eberbacher und [Wald-]Katzenbacher Mark, Grenze Dielbacher und Eberbacher Mark, Dielbach mit Viehweg und langem Acker, "die Kling", "Ludenbach", Neckar. Vom langen Acker bis zum Neckar soll ein gemeinsamer Hag errichtet werden. Anschließend folgt eine Auflistung der kurfürstlichen Wildbanne: der Zwingenberger Rain oberhalb von "Blyterßbach", die zu Neunkirchen gehörigen Berge, der "Schuerberg", soweit er zu Zwingenberg gehört, jenseits des Neckars der Brennerberg, der Zitterberg und dort, wo Hans bisher zu "Rorborn" und Lohrbach jagen durfte. Kurfürst Philipp gestattet Hans vom Hirschhorn und seinen Erben, dass sie in der Gerach zwischen dem Neckar und dem Weisbach fischen dürfen, allerdings sollen sie den armen Leuten das Flößen nicht verwehren. Der Kurfürst befiehlt seinen Ober- und Unteramtleuten, Jägern, Forstmeistern und Förstern der Ämter Eberbach, Mosbach und an anderen betroffenen Orten, Hans und seine Erben bei diesem Vergleich bleiben zu lassen und handzuhaben. Hans von Hirschhorn verspricht, allem Beschlossenen nachzukommen und dies auch den Seinen zu befehlen. Es wurden zwei gleichlautende Briefe ausgefertigt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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