Bongart beruft sich darauf, als Inhaber des Hauses Paffendorf das Recht zur Ein- und damit auch zur Absetzung des dortigen Schulmeisters zu haben. Nachdem Pfarrer und Gemeinde sich über Lebenswandel und Mängel im Unterricht von Kayser beschwert hätten, habe er ihn auf dem Herrengeding 1682 ab- und 1683 Johann Rath eingesetzt. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz die Absetzung Kaysers für unrechtmäßig erklärt und seine Wiedereinsetzung sowie Nachzahlung der Schulgebühren angeordnet hatte. Bongart verweist neben seinen grundsätzlichen Besetzungsrechten darauf, daß Kayser kein Rechtsmittel gegen die Absetzung auf dem Herrengeding eingelegt, sondern sich erst später beschwert habe, und bemängelt, daß ihm das Urteil der Vorinstanz bisher nicht offiziell zugestellt worden sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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