Bongart beruft sich darauf, als Inhaber des Hauses Paffendorf das Recht zur Ein- und damit auch zur Absetzung des dortigen Schulmeisters zu haben. Nachdem Pfarrer und Gemeinde sich über Lebenswandel und Mängel im Unterricht von Kayser beschwert hätten, habe er ihn auf dem Herrengeding 1682 ab- und 1683 Johann Rath eingesetzt. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz die Absetzung Kaysers für unrechtmäßig erklärt und seine Wiedereinsetzung sowie Nachzahlung der Schulgebühren angeordnet hatte. Bongart verweist neben seinen grundsätzlichen Besetzungsrechten darauf, daß Kayser kein Rechtsmittel gegen die Absetzung auf dem Herrengeding eingelegt, sondern sich erst später beschwert habe, und bemängelt, daß ihm das Urteil der Vorinstanz bisher nicht offiziell zugestellt worden sei.
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Bongart beruft sich darauf, als Inhaber des Hauses Paffendorf das Recht zur Ein- und damit auch zur Absetzung des dortigen Schulmeisters zu haben. Nachdem Pfarrer und Gemeinde sich über Lebenswandel und Mängel im Unterricht von Kayser beschwert hätten, habe er ihn auf dem Herrengeding 1682 ab- und 1683 Johann Rath eingesetzt. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz die Absetzung Kaysers für unrechtmäßig erklärt und seine Wiedereinsetzung sowie Nachzahlung der Schulgebühren angeordnet hatte. Bongart verweist neben seinen grundsätzlichen Besetzungsrechten darauf, daß Kayser kein Rechtsmittel gegen die Absetzung auf dem Herrengeding eingelegt, sondern sich erst später beschwert habe, und bemängelt, daß ihm das Urteil der Vorinstanz bisher nicht offiziell zugestellt worden sei.
AA 0627, 618 - B 1610/5181
AA 0627 Reichskammergericht, Teil I: A-B
Reichskammergericht, Teil I: A-B >> 2. Buchstabe B
(1683 - 1694)
Enthaeltvermerke: Kläger: Philipp Wilhelm von dem Bongart, Herr zu Paffendorf, (Bekl. mit Wilhelm Rath) Beklagter: Jakob Kayser (Keiser), der abgesetzte Paffendorfer Schulmeister, und seine Konsorten: Christian Rieff (Reiff); Johann Esserts (Eberts); Wimmer Krudener (Kreudner); Wilhelm Wirtz (Würtz); Nelles Schmitz und Mattheis Arnolts sowie N. Proff, Vogt zu Jülich, und Sebastian Gruben, Vogt zu Kaster, (Kl. Kayser) Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Roleman (1694) Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Jül.-berg. Regierung (1692) - 2. RKG ? - ? (1683 - 1694) Beweismittel: Zeugnis der Vorsteher und Gemeinde zu Paffendorf betr. das üble Verhalten Kaysers, 1684, unterschrieben von Schöffe Franz Kayser, Vorsteher Wilhelm Krudener, Schöffe Adam Robens und 15 weiteren (30). Der Paffendorfer Pastor Otto Reinhard Veyder, 1684: hat Kayser im Nov. 1682 suspendiert und zur Ausführung der Suspension den weltlichen Arm des Territorialherrn angerufen (33). Bekanntmachung von Bongart, 1683, daß auf Grund der Land- und Polizeiordnung am 6. Dez. ein Schulmeister angestellt werde und jeder seine Kinder zur Schule schicken könne (34). Beschreibung: 38 Bl., lose; Protokoll ohne Einträge, 17 unquadrangulierte Aktenstücke prod. 15. Jan. 1694.
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
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28.04.2026, 08:17 MESZ
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Hierarchie Detailansicht
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- 1.4.1. Reichskammergericht (Tektonik)
- Reichskammergericht AA 0627 (Tektonik)
- Reichskammergericht, Teil I: A-B (Bestand)
- 2. Buchstabe B (Gliederung)