Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Unterrichtung, wie und wann gegen den Kläger und Antworter auf Kundschaft oder Eid rechtlich zu erkennen sei, samt der Gerichtsordnung zu Scheinfeld, aufgerichtet vom Freiherrn Johann zu Schwarzenberg.
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Unterrichtung, wie und wann gegen den Kläger und Antworter auf Kundschaft oder Eid rechtlich zu erkennen sei, samt der Gerichtsordnung zu Scheinfeld, aufgerichtet vom Freiherrn Johann zu Schwarzenberg.
Herrschaft Schwarzenberg, Urkunden >> Herrschaft Schwarzenberg, Urkunden (Rep. 321.1) >> A. Urkunden aus dem Schwarzenberger Archiv >> A.8. Centobrigkeit und Centfälle >> A.8.1. Centgerichte in Scheinfeld und Seinsheim (Schw. Arch. Lade 118, 120, 143-144)
1513 März 9
Abschrift vom Ende des 16. Jhs.
Urkunden
deutsch
Schwarzenberg, Johann II. ("der Starke") Freiherr zu, Hofmeister (geb. 1463, gest. 1528)
Scheinfeld (Lkr. Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim)