Eberhard von Sp., Sohn des Grafen Simon, und seine Frau Elisabeth
(Lysa) bekunden, sich wegen der Klagen auf Eberhards väterliches und
mütterliches Erbe, Eigen, Lehen, Erbe, Mannen, Burg- oder Dienstmannen mit
Eberhards Verwandten (neu{o}en) Simon und Johann Grafen von Sp. geeinigt zu
haben. Gegen diese Grafen, Emich Chorbischof zu Lüttich (Lu{o}tche), deren
Geschwister oder Erben werden sie künftig vor weltlichen oder geistlichen
Gerichten keine Klagen erheben. Die Grafen Simon und Johann übergeben mit
Zustimmung ihrer Geschwister ihrem Vetter Eberhard das Haus Neef (Neiu{o}en)
mit allen Rechten und Zubehör sowie 200 Mark Geld, die auf das Haus
angewiesen werden sollen. Eventuelle Fehlbeträge sind auf das Amt Sohren
(Soren) an Gericht und andere Gülten anzuweisen. Außerdem erhalten die
Eheleute ein Fünftel der Anteile der beiden Grafen an Haus und Tal zu Dill
(Dille), soweit dessen Bezirk reicht, mit dem fünften Teil der Burgmannen,
die Eberhards Vater dort hatte, schließlich den Wald "rorstru{o}th". Die
Grafen versprechen, die Eberhard zugefallenen Leute nicht in ihren Festen
und Landen aufzunehmen; dies gilt auch umgekehrt. Falls Eberhard die
genannten Gülte verkaufen will, hat er sie zuerst den Grafen und ihren Erben
für 10 Mark in Kirchberg (Kirperch) gängiger Pfennige pro Mark Gülte
anzubieten. Wenn er das Haus verkaufen will, soll der Preis von 2 oder 3
Verwandten (mage) festgesetzt werden. Binnen Jahresfrist nach dem Angebot
ist der Preis zu zahlen. Wollen die Grafen nicht kaufen, hat Eberhard Haus
oder Gülte den nächsten Erben anzubieten; wollen auch diese nicht, kann er
sie anderweitig veräußern. Er darf die Güter nicht aus Haß oder Neid
verschenken oder vergeben, um den Brüdern und deren Erben zu schaden. Falls
Eberhard, Elisabeth oder ihre Erben das brechen, sind sie treulos, meineidig
und ehrlos. Das Gut fällt dann wieder den Grafen und ihren Erben zu. Es
siegeln (1) Eberhard und (2) Elisabeth, die Grafen (3) Simon und (4) Johann
sowie (5) Chorbischof Emich, Gebrüder von Sp.; alle gemeinsam bitten (6)
Eberhard und (7) Walram Grafen von Zweibrücken (Zu{o}eenbru{o}cken), (8)
Heinrich Grafen von Solms, (9) dessen Bruder Hermann, ihre Verwandten
(mage), sowie (10) Johann Herrn von Braunshorn (Bru{o}ns-) um
Mitbesiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an.