Anna, Wwe. des Hartmann Ulner von Dieburg, geb. Cratz von Scharffenstein, die von diesem vor sieben Zeugen in seinem Testament als Alleinerbin eingesetzt worden war, und mit ihr die Gebrüder Philipp Cratz von Scharffenstein, Dompropst zu Mainz und Worms, und Kuno Cratz von Scharffenstein, Komtur des Deutschen Ordens zu Meckel, sowie Johann von Hattstein, Wolf Friedrich Sturmfeder von Oppenweiler -einerseits - und Georg Friedrich Greiffenclau zu Vollrads, Domscholaster zu Mainz, und Georg von Oberstein als verordnete und vom kaiserlichen Kammergericht zu Speyer konfirmierte Vormünder (Tutores) der Gebrüder Philipp Friedrich und Hans Gernand Ulner von Dieburg, Söhne des + Eberhard, sowie Hans von Kronberg als erbetener Beistand - anderseits - bekunden, dass sie wegen der Absonderung des laut Testaments verschafften Eigentums von den Lehenschaften in der Dompropstei zu Mainz zusammengekommen seien und einen Vergleich geschlossen haben. Demnach soll die Wwe. alle Erb- und Mannlehen, die zwischen den + Gebr. Philipp und Hartmann Ulner von Dieburg zum Haus Dieburg geteilt worden waren und die dann Hartmann und Anna innehatten, ebenso alle vom ulnerischen Stamm herrührenden eigenen Güter und Höfe auf Lebzeit nutzen können. Diese sollen nach ihrem Tod den Söhnen des + Eberhard und deren ehelichen Leibeserben beiderlei Geschlechts zufallen. Dagegen soll sie alle ihr aus dem Testament zugefallene eigene Erbgerechtigkeit auf den vom ulnerischen Stamm und der von den Kreis von Lindenfels herrührenden Häusern, Höfen, Gütern und Gefällen in und um Dieburg und Gemarkung gelegen, übergeben. Die in der Ehe erworbenen genannten Güter zu Dieburg, Zimmern (vermutl. Groß-Zimmern), zu Kahl und Laudenbach im Spessart, Gültbriefe etc. seien der Wwe. kraft Testaments erb- und eigentümlich gelassen worden, dergestalt, dass ihre Erben nach ihrem Tod 1000 Gulden von den Ulnern erhalten sollen. Den Vormündern, ihren Pflegesöhnen, und deren Erben soll ein Vorkaufsrecht bei Veräußerung dieser erworbenen Güter und Zehnten eingeräumt sein und die Erben der Wwe. ungehindert eintreten, wenn die Gebr. ohne leibliche Erben sterben sollten.