Albrecht von Ehrenberg (Erenberg) bekundet, dass, nachdem vor kurzer Zeit Hans von Ehrenberg, Sänger, und Heinrich von Ehrenberg, beide Domherren, sowie Albrecht von Gersbach (Gerspach), Vikar des Domstifts zu Worms, Eberhard von Ehrenberg und Veit von Helmstatt zu Wagenbach seitens des Bräutigams und die Eheleute Hans von Engaß (Engas) und Brigitte von Enslingen (Enßlingen), Sifrit von Venningen, Domherr zu Speyer (Spier), sowie Herbort von Dirmstein seitens der Braut zwischen ihm und der Jungfrau Brigitte von Venningen, des verstorbenen Sifrits und Brigitte von Enslingens Tochter und des Domherrn Sifrits Schwester, die Ehe vereinbart haben, er entsprechend den dabei getroffenen Verfügungen das Wittum seiner Ehefrau - 600 rheinische Gulden Heimsteuer und 600 rheinische Gulden Widerlegung - zu einem jährlichen Ertrag von 60 Gulden versichert. Zu diesem Zweck verschreibt er ein Drittel des Dorfs Dürrenzimmern (Dorrenzymern) und der Vogtei daselbst samt allen Gülten, Nutzungen, Fällen, Äckern, Wiesen, Gerechtigkeit, Herrlichkeit und Zugehörungen, wie dieses in gemeinen Jahren 100 Malter dreierlei Frucht und 30 Pfund Heller von den Wiesen erträgt, außerdem - mit Konsens des Bischofs von Worms als Lehnsherrn - seinen Teil des Weilers Wollenberg mit Vogtei, Obrigkeit, Nutzen, Fällen, Diensten, Beden, Steuern und der Mühle daselbst sowie mit aller Gerechtigkeit und allen Zugehörungen, wie er diesen mit einem jährlichen Ertrag von etwa 15 Gulden von seinem Vetter Philipp von Ehrenberg gekauft hat. Darüber hinaus verschreibt er seiner Ehefrau ein Kapital von 150 Gulden, verzinslich mit 7 ½ Gulden, als Morgengabe, versichert auf allen seinen Rechten und Einkünften zu Heinsheim (Heynßheym); ersatzweise kann die Morgengabe auch auf anderen Gütern angelegt werden. Die Erbfolge in dem einander zugebrachten und in dem gemeinsam erworbenen Besitz wird im einzelnen geregelt. Für den Fall, dass der Aussteller den von seiner Frau zugebrachten Hof zu Lambsheim (Lamsheym), der einen Wert von 600 Gulden hat, veräußert, verpflichtet er sich, das erlöste Kapital auf anderen Eigengütern wieder anzulegen.