Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet die Entscheidung seiner Räte in Streitigkeiten zwischen Ludwig von Bayern, Herr zu Scharfeneck einer- und dem Abt zu Eußerthal (Ußerstal) andererseits: 1. Der Abt erhält das Wasser der Bäche bei seinen Wiesen zu Dernbach im Februar (Hornung) und April zur Hälfte, sonst zu drei Vierteln. Wenn der Abtsknecht im Juli (Hewmonat) "eyn furcht oder schutz mit hew oder sunst echte", soll er das nach Gebrauch wieder "abthun". Gleichermaßen soll Heu aus dem Bach entfernt werden. 2. Ludwig soll vorbringen, welche Güter bedbar seinen. Von diesen soll der Abt Bede geben. Die anderen sind gefreit, wie sie es "lenger dan menschen gedechtnis" gewesen sind. Neuerworbene Güter sollen bei ihrer Beschwerung bleiben. 3. Der Abt soll bis auf Widerruf des Pfalzgrafen den von Ludwig jährlich geforderten Fuder Wein nach Scharfeneck führen, so wie es bei den pfalzgräflichen Vorfahren üblich war. 4. Die Frage, ob der Pfalzgraf auf klösterlichem Eigentum Wildbannrechte hat und jagen darf, soll später entschieden werden. Dazu sollen beide Seiten ihre Angaben bis St. Martin [= 11.11.] vorbringen. Bis dahin verbleibt der Abt im Besitz.