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Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 1. Feb. 1753, das den Appellanten auferlegte, eine Jahrrente von 21 Goldgulden und eine rückständige Erbrente nebst Zinsen (aus 30 Jahren vor Prozeßbeginn) zu bezahlen, andernfalls sollen die Appellaten in 2/3 des Rittersitzes zum Hove (Kr. Düsseldorf - Mettmann) eingewiesen werden. Die Appellanten machen dagegen geltend, daß ihre Urgroßeltern Johann Wilhelm von Hugenpoet und Anna Elisabetha von Winkelhausen 2/3 des Rittersitzes zum Hove (bei Homberg, in der Honschaft Hasselbeck) und das Gut Bucksmühle in der Honschaft Flandersbach (Flandersbeeck) im Gericht Homberg im Amt Angermund (Kr. Düsseldorf-Mettmann) im Jahre 1648 für 1666 1/2 Rtlr., 16 Albus, 2 Heller von Wilhelm von Wylich, pfalzneuburg. Rat, Kämmerer und Amtmann von Sinzig, Remagen und der Grafschaft Neuenahr, der als Vormund für Eremund Salentin und Judith Maria Franziska, die minderjährigen Kinder des Johann Friedrich von Wylich zu Combach (Kambach, Rhein-Sieg-Kr.) und der Agnes Mechthild von Waldenburg gen. Schenkern, handelte, gekauft haben. Der Rittersitz sei laut Kaufvertrag lediglich mit dem fürstl. Futterhafer und den Abgaben für den Abt von Werden belastet gewesen. Die Appellaten verweisen darauf, daß bereits 1649 Margaretha Sibylla von Büren, verwitwete von der Reck, auf die Belastung des Rittersitzes zum Hove mit der streitigen Jahrrente von 21 Goldgulden hingewiesen habe. Der Anspruch der Appellaten rührt von einem Erbkaufvertrag von 1537 her, durch den Adolfvon Quadt zum Hove und seine Gattin Trudgen (Gertrud) von Hammerstein die streitige ewige Erbrente den Eheleuten Georg von Quadt und „Loif“ von Kollenburg verschrieben haben. Als Sicherheit sei der Rittersitz zum Hove eingesetzt worden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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