Die Brüder Jörg und Erhard von Gundelfingen, Freiherren, bekunden, daß sie den Streit zwischen Gf. Eberhard von Sonnenberg (Sonnenperg), Truchsessen von Waldburg, ihrem Vetter, und ihren frommen, festen Getreuen und Besonderen Peter, Jörg und Burchard von Beuren (Bürren) wie folgt geschlichtet haben: Die von Beuren und ihre Nachkommen sollen die Freiheit ihres Sitzes zu Herbertingen (Herpertingen) mit allem Zubehör in der Weise behalten, wie sie diese von alters als Edelleute genossen haben, doch bleibt dem Truchsessen und seinen Erben das hohe und niedere Gericht Vorbehalten. Auch soll dieser weiterhin Schirm über den Hof zu Mieterkingen (Mütterkingen) ausüben, jedoch können die von Beuren dies aufkündigen. Zu Marbach im Dorf und im Feld sollen beide Seiten über die Ihrigen gebieten; anfallende Strafgelder für Frevel fallen zu zwei Drittel an Eberhard, zu einem Drittel an die von Beuren. Entsprechend ist bei Streitfällen (kefflinen) innerhalb des Zwings und Banns von Marbach zu verfahren, über welche daselbst gerichtet werden soll. Die hohe Gerichtsbarkeit zu Marbach steht ganz und gar dem Truchsessen zu. Dieser darf auch seine Seidenhäuser, die auf der Allmende oder dem Espan (öspenn) zu Marbach gebaut wurden, behalten; bei weiteren Bauten beider Seiten daselbst soll jeder Partei ihre Gerechtigkeit Vorbehalten sein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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