(1) L 750 (2)~Kläger: Johann Leinwebers Erben, nämlich darunter Herman Olof Leinweber, Capitain, (3)~Beklagter: Als Johann Müllers Erben Christian Sellige, Siegelherr der Stadt Lemgo, und Konsorten, nämlich seine Schwägerin Anna Catharina Müller, Witwe des Lic. Hackmann, von ihr liegt keine Vollmacht vor (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Heinrich Wilhelm Erhardt (1685) Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Georg Erhardt 1684 ( Subst.: Lic. Steinhausen (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die Leinweberschen Erben hatten Johann Müller auf Rechnungslegung für die Verwaltung des Besitzes von Johann Leinweber verklagt. Die jetzigen Appellanten erklären, in dem zunächst am Lemgoer Stadtgericht geführten Verfahren habe als Appellationsinstanz die lipp. Kanzlei die Rechnungslegung und Herausgabe eventueller Überschüsse angeordnet. Müller habe dagegen zwar am RKG appelliert, dieses habe die Appellation aber für desert erklärt und an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dort sei das Verfahren mit einer Ladung zur Wiederaufnahme des Verfahrens und Erfüllung des Urteils (Citatio ad reassumendum causam in statu quo et satisfaciendum decreto) wieder aufgenommen worden. Die vorliegende RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz der Argumentation der Appellaten folgend, sie seien nicht Erben ihres Vaters bzw. Schwiegervaters geworden, sie von der Ladung freigesprochen und angeordnet hatte, diese sei allein gegen den Sohn Johann Gottfried Müller weiter zu betreiben. Die Appellanten verweisen dagegen darauf, daß die Appellaten sich in verschiedenen Zusammenhängen als Müllersche Erben bezeichnet, auch eine entsprechende Vollmacht unterschrieben hätten. Der Appellat betont, mit seiner inzwischen verstorbenen Frau Sophia Elisabeth Müller förmlich auf Johann Müllers Erbe verzichtet zu haben, so daß sie nicht als dessen Erben belangt werden könnten. Er bestreitet die Berechtigung der RKG-Appellation, da er bereits in einem rechtskräftig gewordenen Urteil der lipp. Kanzlei von 1682 von Ansprüchen als Müllers Erbe freigesprochen worden sei, mithin eine Appellation gegen ein Urteil gleichen Inhaltes nicht mehr zulässig sei. Er bestreitet Faktum oder Rechtsrelevanz der von den Appellanten genannten Fälle, in denen er als Müllerscher Erbe aufgetreten sein solle. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold mit Rat der Juristenfakultät der Universität Duisburg ( 2. RKG ? - ? (1682 - 1686) (8)~Beschreibung: 1,5 cm, 46 Bl., lose; nur Mantel des Protokolls, 12 unquadrangulierte Aktenstücke, prod. zwischen 26. Januar 1685 und 10. März 1686.