Hauenstein (Bestand)
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Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 113
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe (Archivtektonik) >> Ältere Bestände (vornehmlich aus der Zeit des Alten Reichs) >> Akten >> Kleinere weltliche Territorien >> Hauenstein
[1303]-1844
Überlieferungsgeschichte
Die vorderösterreichische Grafschaft Hauenstein hatte ihren Verwaltungsmittelpunkt seit 1503 in Waldshut, dem Sitz des Waldvogtes. Zugleich besaß die landschaftliche Selbstverwaltung der Einungen Dogern, Birndorf, Wolpadingen, Hochsal, Höchenschwand, Görwihl, Rickenbach und Murg mit ihren Einungsmeistern bzw. deren Redmann als Vorsitzendem starkes Gewicht. Vor allem in den Auseinandersetzungen mit dem Kloster St. Blasien um die Geltung der klösterlichen Gerichtsbarkeit im sanktblasischen Zwing und Bann und die Leibeigenschaft kam es zu den anhaltenden Hauensteiner bzw. "Salpeterer"-Unruhen, in die auch Österreich immer wieder verwickelt war.
Inhalt und Bewertung
Der Mischbestand aus Akten vor allem der vorderösterreichischen Regierung, des Waldvogteiamtes und der Einung Dogern ist inhaltlich zu großen Teilen von diesen Streitigkeiten geprägt. Auch die Akten einer kaiserlichen Untersuchungskommission haben hier Eingang gefunden.
Die Grafschaft Hauenstein: Nach dem Aussterben der Laufenburger Grafen, einer Habsburger Nebenlinie wurde die Grafschaft Hauenstein seit 1408 von österreichischen "Waldvögten", zunächst vom Hauenstein aus, nach dem Brand der Burg im Jahre 1503 von Waldshut aus verwaltet. Die allgemeine und politische Geschichte des Hotzenwaldes wurde im wesentlichen durch drei Elemente beeinflusst: die Herrschaft Österreich, vertreten durch das Waldvogteiamt mit Sitz in Waldshut, die acht Einungen (Dogern, Birndorf, Wolpadingen, Hochsal, Höchenschwand, Görwihl, Rickenbach und Murg) als landschaftliche Selbstverwaltungskörper unter Aufsicht des Waldvogts mit je einem Einungsmeister an der Spitze und vereinigt im Kollegium der "Achtmann" mit dem Redmann als Vorsitzendem und schließlich das Kloster St. Blasien, dessen Immunitätsbezirk im 16. Jahrhundert durch die von Seiten Österreichs Pfand weise Überlassung der Hochgerichtsbarkeit wesentlich gestärkt und erweitert wurde. Die Kräfteverschiebungen innerhalb dieses Dreiecks führten zu Spannungen, die mit Schwerpunkt in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts von heftigen Unruhen - bekannt als Salpetererunruhen - auf Seiten der hauensteinischen Untertanen begleitet waren. Die durch zahlreiche Kriege miserable Finanzlage Österreichs auf der einen Seite, und das Bestreben des Klosters St. Blasien nach Erweiterung seines Einflussbereiches auf der anderen Seite, führten dazu, dass die Einungen nach Verlängerung des Pfandvertrages zu Recht befürchteten, das Kloster könne die Hochgerichtsbarkeit, die ihm in seinem Zwing und Bann zustand, auch auf die vier hauensteinischen Niedergerichtsbezirke ausdehnen und somit die Einungsorganisation endgültig sprengen. Zu ernsten Spannungen und Unruhen auf Seiten der Untertanen kam es schließlich im Zusammenhang mit der beim Regierungsantritt des Abtes von St. Blasien geforderten Huldigung. Diese Huldigung hatten die hochgerichtlichen Untertanen im Zwing und Bann des Klosters, die Niedergerichtsangehörigen und die Lehenbauern in der Grafschaft Hauensein zu leisten. Die Hauensteiner Untertanen beanstandeten das in der Huldigungsformel verwendete Wort "leibeigen", da sie darin ihre Befürchtungen bestätigt sahen. Sie verweigerten dem Kloster und dem Abt die Huldigung. Die sich anschließenden gegen das Kloster St. Blasien gerichteten Ausschreitungen konnten nur kurzfristig und oberflächlich durch den Einsatz eines Militärkommandos beigelegt werden. Eine eigens für die Untersuchung der Ursachen der Unruhen eingerichtete kaiserliche Kommission, die in Waldshut tagte, sollte die Klageschrift mit den 38 Beschwerdepunkten der Bauern prüfen und gezielt Abhilfe schaffen, damit es zur wirklichen Befriedung des Hotzenwaldes komme. Die Arbeit der Kommission bestand hauptsächlich darin, die Aufständischen zu verhören, die Rädelsführer gefangen zu nehmen und in Breisach und Freiburg inhaftieren zu lassen. Eine Beseitigung der Missstände wurde dadurch nicht erreicht. Mit unterschiedlichen inhaltlichen Schwerpunkten flammten die Unruhen immer wieder auf. Die Hotzenwälder Bauern schickten sogar eine Delegation nach Wien, die für die Bestätigung ihrer alten Rechte und Privilegien eintreten sollte. Die kaiserliche Regierung schlug schließlich den Hauensteinern vor, sie sollten sich aus ihren Leibeigenschaftsverhältnissen und aus der Fallbarkeit nach St. Blasien mit einer beträchtlichen Geldsumme loskaufen. Dieser Vorschlag spaltete die Hotzenwälder Bauern. Einige waren der Meinung, ein Loskauf vom Kloster St. Blasien sei überflüssig, da ein solches Abhängigkeitsverhältnis nie bestanden habe. Da die vorderösterreichische Regierung befürchtete, die nun fälligen Einungsmeisterwahlen würden zu Gunsten der Aufständischen ausfallen, setzte sie kurzerhand die Einungsmeisterwahlen aus. Diese Maßnahme führte schließlich zum Ausbruch des zweiten hauensteinischen Aufstandes. Wiederum sorgte ein 800 Mann starkes kaiserliches Militärkommando für vordergründige Ruhe und Ordnung. Eine kaiserliche Ko mmission sprach Todesurteile, Zuchthaus- und Gefängnisstrafen aus, ließ Listen mit Namen der "unruhigen und ruhigen" Familien anfertigen und erreichte so eine kurzfristige Beruhigung der Lage. Die daraufhin einberaumte Einungsmeisterwahl fiel im Sinne der Regierung aus. Erst Mitte des 18. Jahrhunderts, nachdem viele Familien im Zuge von Begnadigungen und Strafverkürzngen nach Ungarn ausgewandert waren, war der Widerstand endgültig gebrochen und eine Zeit der Ruhe in der Grafschaft Hauenstein trat ein. Im Jahre 1805 kam der Hotzenwald mit Vorderösterreich an das Großherzogtum Baden, das sofort eine neue Verwaltungseinteilung schuf. An Stelle der alten historischen Ämter bildete man ein Oberamt Waldshut, ein Stabsamt St. Blasien und ein Oberamt Säckingen, denen jeweils Orte zugeteilt wurden, die verwaltungsmäßig noch nie zusammengehört hatten. Das Gesetz zur Verwaltungsreform vom 26. Juli 1971 bestimmte unter anderem die Auflösung der Landkreise Säckingen, Waldshut und Hochschwarzwald und schuf einen neuen Landkreis Waldshut, dem fast alle Gemeinden der aufgelösten Landkreise Säckingen und Waldshut und einige Gemeinden des Landkreises Hochschwarzwald angehörten. Somit sind alle Hotzenwaldgemeinden, die der früheren Herrschaft Hauenstein zugehört hatten, in einem einzigen Verwaltungsbezirk vereinigt.
Zur Verzeichnung und Ordnung des Bestandes: Bei der Neuverzeichnung des Bestandes 113 Akten Hauenstein wurde die vorgefundene Ordnung und Rubrizierung beibehalten, da dieser Bestand sehr oft benutzt und in der Literatur zitiert worden ist. Die Laufzeiten der Aktenfaszikel wurde jedoch überprüft und soweit erforderlich korrigiert. Die vorgefundenen Titelaufnahmen wurden erweitert und in vielen Fällen neu formuliert. Sie wurden außerdem um Enthält- und Darin-Vermerke ergänzt, um die Dokumentationsinhalte vollständiger zu erfassen, als dies beim bisher vorhandenen Zettelrepertorium der Fall war. Damit sowohl Verwaltungs- und Behördenaufbau als auch die Kompetenzverschiebungen innerhalb der Behördenstruktur nachvollzogen werden können, wurde nachträglich auch die Provenienzstelle, die aktenbildende Behörde, nachgetragen, die in den allermeisten Fällen zu ermitteln war. Fast 20% der Faszikel des Bestandes fallen unter die Rubrik "Verbrechen", was mit den Hauensteiner Unruhen und deren Untersuchung auf allen Ebenen der Verwaltung zusammenhängt. Die Mehrzahl dieser Akten entstand bei der vorderösterreichischen Regierung und Kammer in Freiburg bzw. Waldshut, beim Waldvogteiamt Waldshut und bei der Einung Dogern. Den Titelaufnahmen schließt sich ein Orts-, Personen- und Sachindex an. Indexbegriffe wurden nur dann ausgeworfen, wenn sie nicht ohnehin durch die vorgegebene Rubrikenordnung abgedeckt waren oder falls die Zuordnung eines Titels unter eine Rubrik nicht eindeutig war. In den Akten, vor allem unter der Rubrik "Verbrechen", vorkommende Personennamen, sind nicht sämtlich in den Titelaufnahmen enthalten, erscheinen aber im Personenindex mit der betreffenden Ordnungs- und Bestellnummer. Der Bestand umfasst ca. 6 lfd.m. mit insgesamt 314 Bestell- und 323 Ordnungsnummern. Die Diskrepanz zwischen Ordnungs- und Bestellnummer ist mit der nachträglichen Eingliederung mehrerer Faszikel aus anderen Beständen und anderen Archiven (Kantonsarchiv Aarau) und der Vergabe von A- und B- Nummern zu erklären. Karlsruhe, im Oktober 1987 Dr. Martina Reiling-Köhler
Die vorderösterreichische Grafschaft Hauenstein hatte ihren Verwaltungsmittelpunkt seit 1503 in Waldshut, dem Sitz des Waldvogtes. Zugleich besaß die landschaftliche Selbstverwaltung der Einungen Dogern, Birndorf, Wolpadingen, Hochsal, Höchenschwand, Görwihl, Rickenbach und Murg mit ihren Einungsmeistern bzw. deren Redmann als Vorsitzendem starkes Gewicht. Vor allem in den Auseinandersetzungen mit dem Kloster St. Blasien um die Geltung der klösterlichen Gerichtsbarkeit im sanktblasischen Zwing und Bann und die Leibeigenschaft kam es zu den anhaltenden Hauensteiner bzw. "Salpeterer"-Unruhen, in die auch Österreich immer wieder verwickelt war.
Inhalt und Bewertung
Der Mischbestand aus Akten vor allem der vorderösterreichischen Regierung, des Waldvogteiamtes und der Einung Dogern ist inhaltlich zu großen Teilen von diesen Streitigkeiten geprägt. Auch die Akten einer kaiserlichen Untersuchungskommission haben hier Eingang gefunden.
Die Grafschaft Hauenstein: Nach dem Aussterben der Laufenburger Grafen, einer Habsburger Nebenlinie wurde die Grafschaft Hauenstein seit 1408 von österreichischen "Waldvögten", zunächst vom Hauenstein aus, nach dem Brand der Burg im Jahre 1503 von Waldshut aus verwaltet. Die allgemeine und politische Geschichte des Hotzenwaldes wurde im wesentlichen durch drei Elemente beeinflusst: die Herrschaft Österreich, vertreten durch das Waldvogteiamt mit Sitz in Waldshut, die acht Einungen (Dogern, Birndorf, Wolpadingen, Hochsal, Höchenschwand, Görwihl, Rickenbach und Murg) als landschaftliche Selbstverwaltungskörper unter Aufsicht des Waldvogts mit je einem Einungsmeister an der Spitze und vereinigt im Kollegium der "Achtmann" mit dem Redmann als Vorsitzendem und schließlich das Kloster St. Blasien, dessen Immunitätsbezirk im 16. Jahrhundert durch die von Seiten Österreichs Pfand weise Überlassung der Hochgerichtsbarkeit wesentlich gestärkt und erweitert wurde. Die Kräfteverschiebungen innerhalb dieses Dreiecks führten zu Spannungen, die mit Schwerpunkt in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts von heftigen Unruhen - bekannt als Salpetererunruhen - auf Seiten der hauensteinischen Untertanen begleitet waren. Die durch zahlreiche Kriege miserable Finanzlage Österreichs auf der einen Seite, und das Bestreben des Klosters St. Blasien nach Erweiterung seines Einflussbereiches auf der anderen Seite, führten dazu, dass die Einungen nach Verlängerung des Pfandvertrages zu Recht befürchteten, das Kloster könne die Hochgerichtsbarkeit, die ihm in seinem Zwing und Bann zustand, auch auf die vier hauensteinischen Niedergerichtsbezirke ausdehnen und somit die Einungsorganisation endgültig sprengen. Zu ernsten Spannungen und Unruhen auf Seiten der Untertanen kam es schließlich im Zusammenhang mit der beim Regierungsantritt des Abtes von St. Blasien geforderten Huldigung. Diese Huldigung hatten die hochgerichtlichen Untertanen im Zwing und Bann des Klosters, die Niedergerichtsangehörigen und die Lehenbauern in der Grafschaft Hauensein zu leisten. Die Hauensteiner Untertanen beanstandeten das in der Huldigungsformel verwendete Wort "leibeigen", da sie darin ihre Befürchtungen bestätigt sahen. Sie verweigerten dem Kloster und dem Abt die Huldigung. Die sich anschließenden gegen das Kloster St. Blasien gerichteten Ausschreitungen konnten nur kurzfristig und oberflächlich durch den Einsatz eines Militärkommandos beigelegt werden. Eine eigens für die Untersuchung der Ursachen der Unruhen eingerichtete kaiserliche Kommission, die in Waldshut tagte, sollte die Klageschrift mit den 38 Beschwerdepunkten der Bauern prüfen und gezielt Abhilfe schaffen, damit es zur wirklichen Befriedung des Hotzenwaldes komme. Die Arbeit der Kommission bestand hauptsächlich darin, die Aufständischen zu verhören, die Rädelsführer gefangen zu nehmen und in Breisach und Freiburg inhaftieren zu lassen. Eine Beseitigung der Missstände wurde dadurch nicht erreicht. Mit unterschiedlichen inhaltlichen Schwerpunkten flammten die Unruhen immer wieder auf. Die Hotzenwälder Bauern schickten sogar eine Delegation nach Wien, die für die Bestätigung ihrer alten Rechte und Privilegien eintreten sollte. Die kaiserliche Regierung schlug schließlich den Hauensteinern vor, sie sollten sich aus ihren Leibeigenschaftsverhältnissen und aus der Fallbarkeit nach St. Blasien mit einer beträchtlichen Geldsumme loskaufen. Dieser Vorschlag spaltete die Hotzenwälder Bauern. Einige waren der Meinung, ein Loskauf vom Kloster St. Blasien sei überflüssig, da ein solches Abhängigkeitsverhältnis nie bestanden habe. Da die vorderösterreichische Regierung befürchtete, die nun fälligen Einungsmeisterwahlen würden zu Gunsten der Aufständischen ausfallen, setzte sie kurzerhand die Einungsmeisterwahlen aus. Diese Maßnahme führte schließlich zum Ausbruch des zweiten hauensteinischen Aufstandes. Wiederum sorgte ein 800 Mann starkes kaiserliches Militärkommando für vordergründige Ruhe und Ordnung. Eine kaiserliche Ko mmission sprach Todesurteile, Zuchthaus- und Gefängnisstrafen aus, ließ Listen mit Namen der "unruhigen und ruhigen" Familien anfertigen und erreichte so eine kurzfristige Beruhigung der Lage. Die daraufhin einberaumte Einungsmeisterwahl fiel im Sinne der Regierung aus. Erst Mitte des 18. Jahrhunderts, nachdem viele Familien im Zuge von Begnadigungen und Strafverkürzngen nach Ungarn ausgewandert waren, war der Widerstand endgültig gebrochen und eine Zeit der Ruhe in der Grafschaft Hauenstein trat ein. Im Jahre 1805 kam der Hotzenwald mit Vorderösterreich an das Großherzogtum Baden, das sofort eine neue Verwaltungseinteilung schuf. An Stelle der alten historischen Ämter bildete man ein Oberamt Waldshut, ein Stabsamt St. Blasien und ein Oberamt Säckingen, denen jeweils Orte zugeteilt wurden, die verwaltungsmäßig noch nie zusammengehört hatten. Das Gesetz zur Verwaltungsreform vom 26. Juli 1971 bestimmte unter anderem die Auflösung der Landkreise Säckingen, Waldshut und Hochschwarzwald und schuf einen neuen Landkreis Waldshut, dem fast alle Gemeinden der aufgelösten Landkreise Säckingen und Waldshut und einige Gemeinden des Landkreises Hochschwarzwald angehörten. Somit sind alle Hotzenwaldgemeinden, die der früheren Herrschaft Hauenstein zugehört hatten, in einem einzigen Verwaltungsbezirk vereinigt.
Zur Verzeichnung und Ordnung des Bestandes: Bei der Neuverzeichnung des Bestandes 113 Akten Hauenstein wurde die vorgefundene Ordnung und Rubrizierung beibehalten, da dieser Bestand sehr oft benutzt und in der Literatur zitiert worden ist. Die Laufzeiten der Aktenfaszikel wurde jedoch überprüft und soweit erforderlich korrigiert. Die vorgefundenen Titelaufnahmen wurden erweitert und in vielen Fällen neu formuliert. Sie wurden außerdem um Enthält- und Darin-Vermerke ergänzt, um die Dokumentationsinhalte vollständiger zu erfassen, als dies beim bisher vorhandenen Zettelrepertorium der Fall war. Damit sowohl Verwaltungs- und Behördenaufbau als auch die Kompetenzverschiebungen innerhalb der Behördenstruktur nachvollzogen werden können, wurde nachträglich auch die Provenienzstelle, die aktenbildende Behörde, nachgetragen, die in den allermeisten Fällen zu ermitteln war. Fast 20% der Faszikel des Bestandes fallen unter die Rubrik "Verbrechen", was mit den Hauensteiner Unruhen und deren Untersuchung auf allen Ebenen der Verwaltung zusammenhängt. Die Mehrzahl dieser Akten entstand bei der vorderösterreichischen Regierung und Kammer in Freiburg bzw. Waldshut, beim Waldvogteiamt Waldshut und bei der Einung Dogern. Den Titelaufnahmen schließt sich ein Orts-, Personen- und Sachindex an. Indexbegriffe wurden nur dann ausgeworfen, wenn sie nicht ohnehin durch die vorgegebene Rubrikenordnung abgedeckt waren oder falls die Zuordnung eines Titels unter eine Rubrik nicht eindeutig war. In den Akten, vor allem unter der Rubrik "Verbrechen", vorkommende Personennamen, sind nicht sämtlich in den Titelaufnahmen enthalten, erscheinen aber im Personenindex mit der betreffenden Ordnungs- und Bestellnummer. Der Bestand umfasst ca. 6 lfd.m. mit insgesamt 314 Bestell- und 323 Ordnungsnummern. Die Diskrepanz zwischen Ordnungs- und Bestellnummer ist mit der nachträglichen Eingliederung mehrerer Faszikel aus anderen Beständen und anderen Archiven (Kantonsarchiv Aarau) und der Vergabe von A- und B- Nummern zu erklären. Karlsruhe, im Oktober 1987 Dr. Martina Reiling-Köhler
283 Akten (Nr. 1-314)
Bestand
Rainer Brüning/Gabriele Wüst (Bearb.), Die Bestände des Generallandesarchivs Karlsruhe, Teil 6, Bestände des Alten Reiches, insbesondere Generalakten (71-228), Stuttgart 2006, S. 222.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
03.04.2025, 11:03 MESZ