(1) K 1383 (2)~Kläger: Michael Kneese, Bösingfeld; die Vollmacht 1682 unterschreibt außerdem Johann Kneese, (Bekl. 1. Instanz zusammen mit Christoph Stuckenberger) (3)~Beklagter: Johann Wießmann und die sämtlichen Braugenossen zu Bösingfeld, (Kl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Heinrich Wilhelm Erhardt (sen.) 1682 ( Subst.: Dr. Johann Paul Fuchs ( Dr. Georg Friedrich Müeg 1687 ( Subst.: Dr. Högelen Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Georg Erhardt (jun.) 1682 ( Subst.: Dr. Johann Friedrich Stieber (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die RKG-Appellation richtet sich gegen ein Urteil, mit dem dem Appellanten das freie Brauen untersagt und er auf das Reihebrauen (in der Abfolge aller Brauer) beschränkt wurde. Er beruft sich dagegen auf ein erbliches Privileg für seinen Vater, Heinrich Kneese, mit dem Recht, jederzeit und unabhängig von den anderen brauen und das gebraute Bier verzapfen zu dürfen. Er bestreitet, daß durch sein freies Brauen die Brauzunft beeinträchtigt oder die übrigen Brauer in ihrem Einkommen beeinträchtigt würden, und verweist auf die langjährige Ausübung seines Rechtes sowie das Recht jedes Landesherren, einzelnen Untertanen besondere Rechte zuzubilligen. Die Appellaten berufen sich auf das gegenüber dem Privileg des Appellanten ältere (Gründungs-) Privileg des Grafen Simon für eine Brauerzunft in Bösingfeld, in der das Reihebrauen festgelegt worden sei. Würden Ausnahmen von diesem Reihebrauen zugelassen, werde die Brauerzunft an sich hinfällig. Sie gehen davon aus, der Vater des Appellanten hätte kein Privileg, durch das die Rechte und Einnahmen der anderen Brauer beeinträchtigt würden, erbetteln dürfen. Sie bestreiten, daß das einzige Argument des Appellanten, er werde Einbußen erleiden, wenn ihm das freie Brauen untersagt werde, eine relevante Beschwerde sei, da widrigenfalls alle anderen Brauer diese Einbuße erleiden müßten. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold mit Rat der Juristenfakultät der Universität Tübingen ( ? - 1682) (2. RKG 1682 - 1683 (1664 - 1687) (7)~Beweismittel: Privileg des Grafen Hermann Adolf zur Lippe für Heinrich Kneese in Bösingfeld, daß er beim Brauen nicht die Reihe abwarten, sondern "Bier bey Bier brawen, versellen und außzapfen" dürfe, aber im Brauamt verbleiben solle, 1664 (Q 10). Vollmacht mit Namen von 6 Appellaten, 1682 (Bl. 5). ( 8)~Beschreibung: 37 Bl., lose; Q 1 - 11, es fehlt Q 8*, 4 Beil., davon 2, deren Übergabe im Protokoll ohne Quadrangelangabe verzeichnet ist, 2 prod. 10. Dezember 1683 und 18. November 1687. Lit.: Erich Kenter, Blüte und Verfall des Reihebrauens in Bösingfeld, in: Lippische Blätter für Heimatkunde 1954, S. 25.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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