Johann August Graf zu Solms [-Rödelheim], Georg Friedrich Graf zu Solms [-Sonnenwalde], Vormünder der Söhne [Hermann Adolph Moritz, Carl Ludwig] des + Ludwig Christoph Graf zu Solms [-Lich], sämtliche Gemeinden des gemeinschaftlichen Amtes Hohensolms gegen Philipp Reinhard II. Graf zu Solms [-Hohensolms], dessen Räte und Beamte, dann auch Johann Dudenhoffen, Schultheiß, Niclas Läpp, Landsknecht, Erda, Martin Haintz
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Johann August Graf zu Solms [-Rödelheim], Georg Friedrich Graf zu Solms [-Sonnenwalde], Vormünder der Söhne [Hermann Adolph Moritz, Carl Ludwig] des + Ludwig Christoph Graf zu Solms [-Lich], sämtliche Gemeinden des gemeinschaftlichen Amtes Hohensolms gegen Philipp Reinhard II. Graf zu Solms [-Hohensolms], dessen Räte und Beamte, dann auch Johann Dudenhoffen, Schultheiß, Niclas Läpp, Landsknecht, Erda, Martin Haintz
1, 3543
1 Reichskammergericht
Reichskammergericht >> 2 Prozessakten des preußischen Kreises Wetzlar
(1578-) 1652-1655 (-1672)
Enthält: Quad. 3, 8: Vertrag (1648),
Enthält: Quad. 7: Solmsische Erbvereinigung (Druck 1578)
Enthält: Quad. 7: Solmsische Erbvereinigung (Druck 1578)
Zivilprozessakte
Weitere Angaben (Prozessakte): Sachverhalt: Anspruch auf Unterlassung aller Eingriffe in und Störung der Jurisdiktion, des Herkommens und der Gerechtigkeiten des gemeinsamen Amtes Hohensolms, Anspruch auf Beachtung des im Jahre 1648 zu Wetzlar abgeschlossenen Vertrages, der die Verhältnisse im Amt Hohensolms regelt, Anspruch auf Unterlassung der Beschwerung der hohensolmsischen Untertanen mit Fron-, Wacht-, Jagd-, Boten-, Fuhrdiensten, Einquartierungen und auf Unterlassung der Auferlegung unverhältnismäßig hoher Strafen bei Zuwiderhandlung gegen die herrschaftlichen Gebote, Anspruch auf Gleichbehandlung der kl. hohensolmsischen Gemeinden mit anderen dem Bekl. untertänigen Gemeinden, die keine vergleichbare Lasten tragen müssen, Anspruch auf billige Ermäßigung der ungemessenen Frondienste, Anspruch auf Restituierung des wegen des unbotmäßigen Verhaltens der kl. Gemeinden verlangten Geldes und des gepfändeten Viehs, Anspruch auf Ersatz der verursachten Kosten und Schäden
vgl. Nr. 3542, 3544
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.
17.06.2025, 14:09 MESZ