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Generale, dass die Invaliden von der Miliz, welche sich legitimiert und nicht mit Gütern oder Häusern ansässig sind, von allen und jeden Personalprästandas ad dies vitae befreit sein und ihr erlerntes Handwerk und Nahrung, jedoch in der Stille und ohne Setzung einiger Gesellen oder Lehrjungen, bloß für sich ungehindert zu exerzieren und zu treiben, Macht haben sollen [mit Randnotizen]

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Sächsisches Staatsarchiv
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