Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], erwählter und bestätigter Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass er Johann (Hans) Ruppel u...
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1559
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1551-1560
1551 November 3
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der geben ist inn unnser stadt Fulda Dinstags nach omnium sanctorum im funfftzehenhunderten ein unnd funfftzigsten iharen
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], erwählter und bestätigter Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass er Johann (Hans) Ruppel und dessen Ehefrau Barbara mit der Hälfte eines Hofs in Weyhers bei Hünfeld, den Heinrich Weygandt bearbeitet hat, belehnt hat. Die andere Hälfte des Hofs hat Balthasar Gulden inne. Johann soll Abt und Kloster gegenüber treu sein und ist für die bauliche Instandhaltung des Hofes verantwortlich. Dazu muss er jährlich an Michaelis [September 29] einen Erbzins von 14 Vierteln Getreide zahlen; davon sollen zwei Viertel Weizen, fünf Viertel Roggen und sieben Viertel Hafer sein. Weiterhin gehören zu diesem jährlichen Erbzins ein Gulden, ein Festbrot (schönbroth) im Wert von zwei Böhmischen [Groschen], zwei Michaelishähne (michelshan), ein Fastnachtshuhn, eine Gans, sieben Maß Leinen, ein Maß Erbsen, für jede Art Arbeit einen Tag Frondienst, auch im Krautgarten und bei der Heuernte auf den zwei Wiesen, das Besthaupt und eine Abgabe (lehenrecht). Ohne die Zustimmung von Abt und Kloster darf der Hof oder Teile davon nicht verkauft, verpachtet, getauscht oder verändert werden. Sollte Johann sich einen anderen Lehnsherrn suchen oder sich an eine der Vereinbarungen nicht halten, fällt der Hof ohne Widerspruchsmöglichkeit der Erben an Abt und Kloster zurück und kann neu vergeben werden. Sollte der Hof zukünftig an Wert gewinnen, sollen auch die Abgaben entsprechend angehoben werden. Alle anderen Rechte von Abt und Kloster sind hiervon unberührt. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Wolfgang
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], erwählter und bestätigter Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass er Johann (Hans) Ruppel und dessen Ehefrau Barbara mit der Hälfte eines Hofs in Weyhers bei Hünfeld, den Heinrich Weygandt bearbeitet hat, belehnt hat. Die andere Hälfte des Hofs hat Balthasar Gulden inne. Johann soll Abt und Kloster gegenüber treu sein und ist für die bauliche Instandhaltung des Hofes verantwortlich. Dazu muss er jährlich an Michaelis [September 29] einen Erbzins von 14 Vierteln Getreide zahlen; davon sollen zwei Viertel Weizen, fünf Viertel Roggen und sieben Viertel Hafer sein. Weiterhin gehören zu diesem jährlichen Erbzins ein Gulden, ein Festbrot (schönbroth) im Wert von zwei Böhmischen [Groschen], zwei Michaelishähne (michelshan), ein Fastnachtshuhn, eine Gans, sieben Maß Leinen, ein Maß Erbsen, für jede Art Arbeit einen Tag Frondienst, auch im Krautgarten und bei der Heuernte auf den zwei Wiesen, das Besthaupt und eine Abgabe (lehenrecht). Ohne die Zustimmung von Abt und Kloster darf der Hof oder Teile davon nicht verkauft, verpachtet, getauscht oder verändert werden. Sollte Johann sich einen anderen Lehnsherrn suchen oder sich an eine der Vereinbarungen nicht halten, fällt der Hof ohne Widerspruchsmöglichkeit der Erben an Abt und Kloster zurück und kann neu vergeben werden. Sollte der Hof zukünftig an Wert gewinnen, sollen auch die Abgaben entsprechend angehoben werden. Alle anderen Rechte von Abt und Kloster sind hiervon unberührt. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Wolfgang
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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