Kaiser Karl VI. befiehlt Johann Christoph von Gemmingen zu Michelfeld, der Witwe Benedikta Helena von Gemmingen zu Guttenberg und ihrer Tochter Benedikta Augusta 10.000 Gulden samt aufgelaufenen Zinsen zu erstatten und lädt ihn binnen einer Frist von zwei Monaten zur Rechtfertigung an den kaiserlichen Hof, widrigenfalls eine Pön in Höhe von 10 Mark lötigen Goldes, je zur Hälfte an die kaiserliche Kammer und an die klagenden Damen von Gemmingen-Guttenberg fällig wird. Johann Christoph habe, weshalb die Damen bereits 1720 Klage führten, Benedikta Augusta die Ehe versprochen. Die Mitgift der Braut sollte 10.000 Gulden betragen, die Widerlegung des Bräutigams gleichfalls 10.000 Gulden, und das ganze Kapital in Höhe von 20.000 Gulden sollte auf Johann Christophs zur Hälfte eigenem Schloss und Dorf Ingenheim sowie auf seinem freiadligen Gut zu Bensheim versichert werden. Nach Auszahlung der Mitgift aber habe Johann Christoph sich "baldt da, baldt anderstwohin [...] begeben", das Geld zu seinem eigenen Nutzen verwendet und sein Heiratsversprechen nicht erfüllt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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