Walraven von Morse, Elect und Confirmierter der Kirche zu Münster, überlässt seinem "neve" Ewervin Grafen zu Bentheimb und Herrn zu Steinfurth für seine Hilfe gegenüber der Stadt Münster mit Zustimmung des Domkapitels des Stifts Rechte an dem Gericht Rüschowe und den Kirchspielen Steinforde und Borchorst, die gegen 4000 Gulden - je 2000 für das Gericht und die Kirchspiele - wieder zurückerworben werden können; desgleichen versetzt er ihm für 2000 Gulden den Hof zu Bühren vorbehaltlich der in den Hof gehörenden Stifts- und Kapitels-Leute und des Rechts auf Ablöse. Bischof und Kapitel siegeln. des sonntags Esto mihi

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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