Es wird bekundet, dass in der Irrung zwischen Hans und Balthasar Steinmetz (Steynmetzen) und ihren "zugewanten" einerseits und der Margarethe [Berlin], Ehefrau des Albrecht Dinkelsbühl (Dinckelspuls) zu Heilbronn, andererseits zuvor ein Urteil ergangen und die Parteien zur Vollziehung desselben vor Graf Bernhard von Eberstein als kaiserlichen subdelegierten Richter vertagt worden waren. Beide hatten vor diesem und anderen Räten des Hofgerichts Kurfürst Philipps von der Pfalz zugestimmt, dass zwei Räte, namentlich Hans von Stettenberg und Blicker von Gemmingen, die Irrungen verhören und die Parteien zu einem gütlichen Tag nach Heilbronn laden sollen. Nachdem dies aus verschiedenen Ursachen nicht geschehen ist, haben die Parteien zum heutigen Tag zugestimmt, dass zwei oder drei Räte des Hofgerichts bis zum Termin desselben die Parteien nach Heidelberg unter Vorlegung ihrer Rechnungen und Rechtfertigungen (furwenden) verhören und versuchen sollen, die Irrung gütlich beizulegen. Gelingt keine gütliche Einigung, sollen sie vor das Hofgericht geladen und ihnen die Urteile ausgehändigt werden. Die von Heilbronn sollen Kurfürst Philipp als einem kaiserlichen Kommissar aus ihrem Steuerbuch einen Auszug geben, was Hans Steinmetz zu Lebzeiten versteuert hat, auch mag Albrecht weitere Kundschaft vorbringen. Diese Belege sollen nicht mehr gelten "dan so vil recht, nach dem inn der sach hie vor zurecht gesetzt", nachdem von Balthasar und Hans "ichts wytter innzubringen, dan hie vor gescheen, inn die hanndelung die rechtlich beslossen, nit gewilligt ist". Beide Parteien erhalten einen gleichlautenden Teil der als Chriograph gefertigten Abrede.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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