Klage dagegen, daß die Beklagten dem nach dem Tod des Abtes Johann Dietherich von Hoen von Cartils kanonisch gewählten, vom Erzbischofvon Köln geweihten und vom Kaiser mit den Regalien belehnten neuen Abt Bertram Goswin von Gevertzhagen (Gewertzhan) die Huldigung sowie den Treu- und Gehorsamseid („homagium subiectionis sive iuramentum fidelitatis et obedientiae“) verweigern. Die Beklagten legen jedoch eine Beschwerdeschrift bzw. Resolution von 1687 vor, die u. a. die Besetzung der beiden Gerichtsbänke (wohl Lehns- und Waldgeding), die Verwaltung der Jurisdiktion, die Steuerfähigkeit insbesondere von Rittergütern, die Umlagen der Reichssteuern, Abgaben wie Erbrente, Brachzehnten, Pachten und Akzisen, die Waldschäden („Verhauung des Busches“) betrifft und die Beibehaltung des Land- und Waldrechts, des Schöffenweistums, der Landverträge sowie des alten Herkommens fordert. Sie wollen erst dann dem neuen Abt huldigen, wenn dieser aufjeden einzelnen Beschwerdepunkt mit seiner eigenen Hand und dem Abbatialsiegel „Satisfaktion und Versicherung“ getan hat. 1690 erläßt das RKG ein „ulterius mandatum“ an die Beklagten und auch an den Pfalzgrafen Johann Wilhelm bei Rhein, seine jül.-berg. Regierung zu Düsseldorf und seinen Vogt Franz Abels, aus dem hervorgeht, daß die Streitsache bereits am Reichshofrat zu Wien vorgebracht worden ist und sich zugespitzt hat. Der Abt klagt über die Minderung der Bierakzise, da ein Maß (1 Kanne, 1 Quart) Bier nun zu 1 Aachener Mark, d. h. 6 Bauschen, gezapft werde, der alte Fuß aber 8 Bauschen pro Quart Bier betrage. Die Beklagten erwidern, die streitigen 2 Bauschen seien zur Tilgung der gemeinen Landschulden vom Vorgänger des jetzigen Abtes ausgesetzt worden. Im übrigen müsse ihnen der Schaden im Gemeindebusch, der durch die Bierbraugerechtigkeit des Abtes und die Branntweinbrennerei entstehe, ersetzt werden. Am 27. Okt. (stilo vetere) 1693 ergeht das RKG-Urteil, daß die Huldigung nach Zusicherung der Landesprivilegien, Weistümer und Gewohnheitsrechte ohne Beisein des Vogtes und Vorzeigen der originalen Belehnungsurkunde durchzuführen sei, die Beschwerdepunkte, über die man sich nicht gütlich einigen könne, gerichtlich entschieden werden sollen und die streitigen 2 Bauschen wieder aufzuschlagen seien. Am 23. Dez. 1693 erfolgte tatsächlich die Huldigung. Der Kampf der aufständischen Untertanen gegen das Bestreben des Abtes, das Bierbrauen und -zapfen zu monopolisieren, setzt sich jedoch fort, zumal 1698 die Gerstenpreise steigen. 1698 beschlagnahmen die Aufständischen von den abteilichen Mühlen Malz und Bier. 1699 wird Abt Bertram Goswin von ihnen erschossen. Am 7. Juli 1699 beauftragt das RKG die Kornelimünster benachbarten Reichsstände, Kommissare zur Untersuchung der streitigen 2 Bauschen anhand von Originalurkunden zu beauftragen. Mit Urteil vom 13. März 1733 weist es den Anwalt des Abtes an, nachzuweisen, daß sich die Parteien bzgl. des Bierstreits und der Wiedererrichtung einer Gerichtsstätte verglichen hätten. 1733 erheben die Gemeindeverordneten Gegenklage gegen den Abt, dessen Amtmann Cramer, die (den ?) Wehrmeister Bartholomäus Esser, Johann Heinrich Minderjahn und Lambert Werth wegen der Schädigung des Waldes und des Waldgedings. Sie wollen bei ihren alten Rechten und Herkommen belassen werden.