Herzog Ludwig von Württemberg für sich und seine Untertanen im Balinger und Ebinger Amt und Graf Eitelfriedrich [III.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, Reichserbkämmerer und kaiserlicher Rat, bekennen, dass sie wegen der Grenze zwischen der Freien Pürsch und dem Burladinger Forst Streitigkeiten gehabt hätten, die auf dem verflossenen Augsburger Reichstag verglichen worden seien; nachdem Räte und Anwälte beider Seiten am 06. November Augenschein genommen und in Tübingen nochmals verhandelt hätten, sei beschlossen worden: 1.) In der Frage der Marken zwischen dem zollerischen Forst und der Freipürsch von der Bitzer Steige bis zum Zeller Hörnle, in der beide Seiten wegen des 1490 in Ulm zwischen Kaiser Maximilian I. und Graf Eberhard [V.] von Württemberg geschlossenen Vertrags einander nicht geständig sein wollen und sich auf den 1559 in Augsburg zwischen ihren Vätern, Herzog Christoph von Württemberg und Graf Karl von Hohenzollern, geschlossenen Vertrag beziehen, wurden deshalb die Beweisartikel der kaiserlichen Kammergerichtskommission aufs Neue herangezogen. Die Markierung wurde von der Bitzer Steige an den Bildstock gen. das "Stehelle Mänlin", geradewegs über das Feld an das Weilertal, neben den Hölzern hinauf an das Onstmettinger Börle, über die Börwiesen in den hangenden Stein, auf den Ecken herum an das Oberzeller Hörnle gezogen und soll durch zugesetzte Räte versteint werden; rechts davon soll zollerischer Forst, gegen das Ebinger und Onstmettinger Tal zu freie Pürsch sein. Dafür enthalten sich die württembergischen Untertanen der freien Pürsch im sogenannten hohenzollerischen Burgjagen vom oberen Zeller Hörnle auf dem Trauf, den Ecken herum bis ins Thanheimer Tal, das Tal hinab und an den Wäldern von Zimmern hinüber bis wieder an den zollerischen Forst. 2.) Bezüglich des kleinen Weidwerks auf Füchse und Hasen sowie des Behängens der Hunde mit Prügeln ist der Vertrag von 1559 zuständig. 3.) Wegen des Reutens und Ausstockens im zollerischen Forst durch württembergische Untertanen wird festgelegt, dass es in dem neu zu markierenden Teil ganz verboten, im übrigen Forst nur nach Maßgabe des Vertrags von 1559 erlaubt sein soll. 4.) Wegen der Beschwerden Eitelfriedrichs, dass ihm entgegen den Vereinbarungen von 1578 durch Herzog Ludwigs Amtleute zu Balingen immer noch nicht Jakob und Michael Kuntzelman aus Onstmettingen zur Bestrafung übergeben worden seien, die im zollerischen Forst in zollerischen Zwingen und und Bännen ein Reh geschossen hatten und wegen der Drohungen und Nachstellungen von Thomas, Michael und Jakob Kuntzelman gegen den Burladinger Forstmeister Kaspar Heberlin sowie der Gegenbeschwerde, dass von Seiten Zollerns durch das Einfangen des Hans Thollmayer aus Onstmettingen der Vertrag verletzt worden sei, wird entschieden, dass es mit Fangen und Bestrafen der Wildschützen nach den Verträgen von 1559 und 1578 gehalten werden soll. Da Eitelfriedrich auf eine Bestrafung von Jakob und Michael Kuntzelman nicht verzichten will, soll er ihre Auslieferung von den württembergischen Amtleuten verlangen. Die genannten drei Kuntzelman werden mit ihren Forderungen gegen den Burladinger Forstmeister auf den Rechtsweg verwiesen; ihre Nachstellungen haben sie zu unterlassen. 5.) In Zukunft sollen nach den genannten Verträgen die Feldfrüchte und Bauerngüter geschont werden; die diesbezüglichen gegenseitigen Forderungen sollen wie die Gewalttätigkeiten zollerischer Diener gegen württembergische Untertanen wie auch der "Handel" von Ottmar und Martin Blicklin und Klaus Grötzinger mit Veit Sparr ab und tot sein. Bürgermeister und Räte der Städte Balingen und Ebingen versprechen für sich, ihre Mitbürger und Hintersassen Einhaltung des Vertrags.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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