Durch Vermittlung des edlen Friedrich von Brandenburg, Herrn zu Clerf, und Johann von Brandscheid, gen. Gebürghin, sind gütlich die Streitigkeiten zwischen Wilhelm, Graf zu Virneburg, und Gerhard, Herr zu Rodemachern, Kronenburg und Neuerburg, beigelegt worden: Dem Herrn zu Rodemachern hat der Graf zu Virneburg das Öffnungsrecht an der Kronenburg einzuräumen, wenn dieser es fordert. Der Herr zu Rodemachern hat das Recht, von dem Grafen die notwendigen Bauten an der Kronenburg zu verlangen. Über den Umfang der notwendigen Baumaßnahmen wollen die Schiedsrichter am Dienstag nach Ostern bei einer Ortsbesichtigung entscheiden. Wegen des byfal, das der Graf von dem Herrn zu Rodemachern wegen der (å) Jungfrau zu Lützelstein fordert, soll Johann sich bis zu diesem Termin von dem Grafen nähere Auskünfte einholen, damit darüber entschieden werden kann. Damit sollen dann alle Streitigkeiten völlig beigelegt sein. Die Schiedsrichter sind berechtigt, einen Dritten als Oberschiedsrichter beizuziehen, der die Sache entscheiden soll, damit eine Entscheidung bis Johann Baptista (Juni 24) gefällt ist. Falls sich die Schiedsrichter nicht einigen können, sind sie berechtigt, in der Zeit von fünf oder sechs Wochen weiterhin eine Schlichtung zu versuchen. Danach können beide Parteien binnen 14 Tagen mit einer Siegelurkunde die Vergleichsverhandlungen für gescheitert erklären. Von dem Vergleichszettel sind zwei gleichlautende Exemplare auseinandergeschnitten worden.