Zunftbrief der Schneider. Dietrich von Manderscheid bestätigt als regierender Herr zu Wertheim auch im Namen des Grafen Ludwig zu Löwenstein den Schneidern aus der Stadt und den Dörfern der Grafschaft Wertheim die auf eine von den Schneidern vorgezeigte Urkunde Graf Johanns zurückggehende inserierte Ordnung ihrer Zunft: 1. Die Schneidermeister aus den Dörfern und Flecken der Grafschaft sollen gleichberechtigt mit den Meistern aus der Stadt alle Zunftrechte genießen, 2. Wer Meister werden oder in die Zunft aufgenommen werden will, muss eheliche Geburt nachweisen, 3. Wer zünftig werden will, zahlt zwei Gulden und den Meistern zwei Viertel Wein zum Trinken, Meistersöhne und Ehemänner von Meistertöchtern oder -witwen einen Gulden und zwei Viertel Wein, 4. Nicht zünftige Meister oder Störer dürfen in der Grafschaft Wertheim das Schneiderhandwerk nicht ausüben. Bürger oder Bauern, die nicht zünftigen Schneidern Aufträge geben, sollen zwei Gulden Strafe zahlen, einen an die Herrschaft und einen an die Zunft, 5. Bei Annahme eines Lehrlings soll der Meister drei Turnosen an die Zunft zahlen, 6. Die Mindestlehrzeit beträgt zwei Jahre. Wer keine zwei Jahre gelernt hat, darf nicht zünftig werden. Kein Meister darf zwei Lehrjungen gleichzeitig haben. Nach Ende einer Lehrzeit darf zwei Jahre lang kein neuer Lehrling angenommen werden, 7. Verbot des Abwerbens von Gesellen und Knechten bei sechs Turnosen Strafe, 8. Kein Meister soll dem anderen Kunden abziehen, 9. Außerhalb der vier Jahrmärkte dürfen nicht zünftige Schneider in der Grafschaft keine Kleider anbieten bei 24 Turnosen Strafe, 10. Wer bei gebotenen Zusammenkünften der Zunft ohne Entschuldigung nicht erscheint, soll einen Turnosen Strafe zahlen, 11. Wer einen anderen "Lügen straft" soll drei Turnosen Buße zahlen, 12. Wenn ein nicht zünftiger Schneider ein Gebot machen will, soll er 32 Pfennig auflegen, ein Zunftmitglied im gleichen Fall 16 Pfennig, 13. Wer Meister werden will, muss mindestens ein Jahr bei einem Wertheimer Meister als Geselle arbeiten, Söhne von Meistern ein halbes Jahr, 14. Die vier geschworene Meister sollen das Meisterstück unparteiisch begutachten, 15. Stirbt einer der vier Meister, wählen die Meister einen Nachfolger, 16. Folgende Meisterstücke müssen an einem Tag gemacht werden: Für den geistlichen Stand ein Pfarrrock, ein Leibrock, ein glattes Paar Hosen und ein Wams, für den Adelsstand ein fränkischer Rock, ein Paar "Balloten-Hosen" und ein Wams sowie Turnierkleidung zu Ross und zu Fuß, für eine adelige Frau ein "Furschurtz", ein Brusttuch und Ärmel. Für den Bürgerstand: ein Rock, ein Paar Hosen und ein Wams, für eine Bürgersfrau ein Mantel aus "lundischem Tuch", ein Rock, ein Paar Ärmel sowie ein kurzes und ein langes "Leibs-Köller". Für den Bauernstand: ein Rock oder Leinenkittel, ein Fuhrmannskittel, eine glatte Hose und ein Wams. Auf den Dörfern gelten vereinfachte Anforderungen. Siegelankündigung des Grafen Dietrich von Manderscheid.