(1) L 1039 (2)~Kläger: Bürgermeister und Rat der Stadt Lemgo (3)~Beklagter: Gräflich lipp. Kanzlei zu Detmold (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Jakob Zwirlein 1752 ( Subst.: Lic. Gotthart Johann Hert Prokuratoren (Bekl.): Dr. Philipp Ludwig Meckel [1748] 1752 ( Subst.: Dr. Johann Paul Besserer (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Streit um das Recht der Stadt zur Ahndung von Holzfreveln in ihrem eigenen Busch bzw. zur Festnahme derer, die Holzfrevel begangen hatten. Die Appellanten erklären, auf einseitige Angaben des Braker Amtmannes sei ihnen dies untersagt und seien sie dazu angewiesen worden, Vergehen beim Amt zu melden, damit der Fall am Seddelgericht untersucht und bestraft werde. Nachdem diese Entscheidung gegen ihre Einwände bestätigt worden sei, hätten sie appelliert und zugleich seien Güteverhandlungen aufgenommen worden, die aber nunmehr seit 9 Wochen ins Stocken geraten seien, so daß sie zur Wahrung der Fristen die Appellation betreiben. In den Güteverhandlungen war offenbar strittig geblieben, ob die Stadt, wenn derjenige, der den Frevel begangen hatte, sich nicht pfänden und zu keinem gütlichen Austrag bereitfinden würde, ihn arrestieren dürfe. Die Stadt betont unter Verweis auf ein entsprechendes Responsum juris der Göttinger Juristen Recht und Notwendigkeit zur Ausübung dieses Rechtes, um einen wirksamen Schutz des Waldes zu gewährleisten, angesichts der Tatsache, daß dieses Recht auch jedem Privatmann zustehe, der einen gegen sein Eigentum Vorgehenden beim Vergehen stelle, und daß dieser Vorgang keine eigentliche gerichtliche Entscheidung bedeute. Hinweis darauf, in den in letzter Zeit rund 30 Fällen, in denen die Bauermeister Holzfrevler nicht hätten festnehmen, sondern nur am Amt verklagen können, sei den Bauern in keinem Fall ein Ersatz des angerichteten Schadens auferlegt oder eine Strafe verhängt worden, sondern der der Stadt verursachte Schaden sei stillschweigend geduldet worden. Die Kanzlei hatte dagegen offenbar darauf verwiesen, daß zum Zeitpunkt der Festnahme die Höhe der Strafe noch nicht feststehe, sondern erst (vom Amt) festzulegen sei und daher ein Arrest nicht zulässig sei, bzw., wenn die Summe, über deren Eintreibung der Arrest gehe, festgelegt werde, dies die Ausübung von - der Stadt nicht zustehenden - Gerichtsbefugnissen bedeute. Städtischer Hinweis darauf, die entsprechenden Rechte seien ihnen in den Vergleichen von 1617 und 1724 nicht genommen und auch noch nach 1724 ausgeübt worden. Appellatischerseits nur Fristverlängerungsanträge. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold (1751) ( 2. RKG 1752 (1617 - 1752) (7)~Beweismittel: Vergleich zwischen Graf Simon Henrich Adolf zur Lippe und der Stadt Lemgo, 1724 (Q 11). Vergleich zwischen den Grafen Simon, Otto, Hermann und Philipp zur Lippe und der Stadt Lemgo, 1617 (Q 12). Von der Stadt Lemgo eingeholtes Responsum juris der Juristenfakultät der Universität Göttingen, 1751 (Q 14). Botenlohnschein (Q 17). (8)~Beschreibung: 2,5 cm, 70 Bl., lose; Q 1 - 22, 1 Beil.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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