Kurfürst Friedrich von der Pfalz bekundet, dass sein Adoptivsohn (sone) Pfalzggraf Philipp mit Urkunde vom gleichen Tag (siehe Nr. 2784) seine Einwilligung dazu gegeben habe, sich trotz der mit der Arrogation eingegangenen Verpflichtungen ehelich vermählen zu dürfen; seine, Friedrichs, eheliche Erben sollen mit Territorien und Einkünften ausgestattet werden, jedoch zu Lebzeiten Philipps und seiner Erben keinen Anspruch auf die Rechte und Herrschaft des Kurfürstentums der Pfalz haben. Pfalzgraf Philipp und seine Erben sollen bei den - im einzelnen genannten - Landschaften, Schlössern, Städten verbleiben, wie sie in den Teilungsverträgen zwischen Friedrichs Vater (Kurfürst Ludwig III.) und dessen Brüdern für das Kurpräzipuum vereinbart wurden; ebenso bei den von Ludwig III. seinem Sohn Ludwig IV. vermachten Herrschaften, die bei der Kurpfalz verbleiben sollten. Gleiches gilt für die von Friedrich von seinem Vater vor der Arrogation ererbten sowie für einige von Friedrich neu erworbene Gebiete. Für sich selbst und als Wittum, Morgengabe und Versorgung für seine Gemahlin und eheliche Leibeserben behält er vor die Burgen und Städte Weinsberg (Winsperg) und Löwenstein (Lewenstein) mit dem Zehnten zu Heilbronn, Möckmühl (Meckmulen), Neuenstadt (Nuwenstat) am Kocher, die Veste Schwarzach, die Burgen und Städte Besigheim (Besicken) und Lützelstein mit dem Zoll, die Veste Einartzhausen (Eynhartshusen) mit dem Zoll, das Lebertal (lebretale), den pfälzischen Teil von Rappoltsweiler (Rapolczwyler), die Burg Landsberg, den Flecken Barr (Barre), Stadt und Burg Seltz (Sels) mit dem Zoll, "slos" Neuenburg (Nuwemburg) mit dem Zoll, die Pfleg- und Gemeinschaft Guttenberg (Gudenberg), "slos" Scharfeneck sowie Stadt und "slos" Kaiserswerth (Keyserswerde) mit dem Zoll. Sein ältester Erbe soll jeweils Burg und Stadt Möckmühl vom jeweils regierenden Kurfürsten der Pfalz als Mannlehen erhalten. All dies hat er seinem "lieben sone" Philipp an Eides statt in seine Hand gelobt. Siegel: S = A (unnser furstlichen maiestet ingesigele)
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Kurfürst Friedrich von der Pfalz bekundet, dass sein Adoptivsohn (sone) Pfalzggraf Philipp mit Urkunde vom gleichen Tag (siehe Nr. 2784) seine Einwilligung dazu gegeben habe, sich trotz der mit der Arrogation eingegangenen Verpflichtungen ehelich vermählen zu dürfen; seine, Friedrichs, eheliche Erben sollen mit Territorien und Einkünften ausgestattet werden, jedoch zu Lebzeiten Philipps und seiner Erben keinen Anspruch auf die Rechte und Herrschaft des Kurfürstentums der Pfalz haben. Pfalzgraf Philipp und seine Erben sollen bei den - im einzelnen genannten - Landschaften, Schlössern, Städten verbleiben, wie sie in den Teilungsverträgen zwischen Friedrichs Vater (Kurfürst Ludwig III.) und dessen Brüdern für das Kurpräzipuum vereinbart wurden; ebenso bei den von Ludwig III. seinem Sohn Ludwig IV. vermachten Herrschaften, die bei der Kurpfalz verbleiben sollten. Gleiches gilt für die von Friedrich von seinem Vater vor der Arrogation ererbten sowie für einige von Friedrich neu erworbene Gebiete. Für sich selbst und als Wittum, Morgengabe und Versorgung für seine Gemahlin und eheliche Leibeserben behält er vor die Burgen und Städte Weinsberg (Winsperg) und Löwenstein (Lewenstein) mit dem Zehnten zu Heilbronn, Möckmühl (Meckmulen), Neuenstadt (Nuwenstat) am Kocher, die Veste Schwarzach, die Burgen und Städte Besigheim (Besicken) und Lützelstein mit dem Zoll, die Veste Einartzhausen (Eynhartshusen) mit dem Zoll, das Lebertal (lebretale), den pfälzischen Teil von Rappoltsweiler (Rapolczwyler), die Burg Landsberg, den Flecken Barr (Barre), Stadt und Burg Seltz (Sels) mit dem Zoll, "slos" Neuenburg (Nuwemburg) mit dem Zoll, die Pfleg- und Gemeinschaft Guttenberg (Gudenberg), "slos" Scharfeneck sowie Stadt und "slos" Kaiserswerth (Keyserswerde) mit dem Zoll. Sein ältester Erbe soll jeweils Burg und Stadt Möckmühl vom jeweils regierenden Kurfürsten der Pfalz als Mannlehen erhalten. All dies hat er seinem "lieben sone" Philipp an Eides statt in seine Hand gelobt. Siegel: S = A (unnser furstlichen maiestet ingesigele)
BayHStA, Hausurkunden 2785
Kasten 13, Lade 5, Nr. 2785
Hausurkunden
Hausurkunden >> Urkunden bis 1806/1837
24.01.1472
regest: Kurfürst Friedrich von der Pfalz bekundet, dass sein Adoptivsohn (sone) Pfalzggraf Philipp mit Urkunde vom gleichen Tag (siehe Nr. 2784) seine Einwilligung dazu gegeben habe, sich trotz der mit der Arrogation eingegangenen Verpflichtungen ehelich vermählen zu dürfen; seine, Friedrichs, eheliche Erben sollen mit Territorien und Einkünften ausgestattet werden, jedoch zu Lebzeiten Philipps und seiner Erben keinen Anspruch auf die Rechte und Herrschaft des Kurfürstentums der Pfalz haben. Pfalzgraf Philipp und seine Erben sollen bei den - im einzelnen genannten - Landschaften, Schlössern, Städten verbleiben, wie sie in den Teilungsverträgen zwischen Friedrichs Vater (Kurfürst Ludwig III.) und dessen Brüdern für das Kurpräzipuum vereinbart wurden; ebenso bei den von Ludwig III. seinem Sohn Ludwig IV. vermachten Herrschaften, die bei der Kurpfalz verbleiben sollten. Gleiches gilt für die von Friedrich von seinem Vater vor der Arrogation ererbten sowie für einige von Friedrich neu erworbene Gebiete. Für sich selbst und als Wittum, Morgengabe und Versorgung für seine Gemahlin und eheliche Leibeserben behält er vor die Burgen und Städte Weinsberg (Winsperg) und Löwenstein (Lewenstein) mit dem Zehnten zu Heilbronn, Möckmühl (Meckmulen), Neuenstadt (Nuwenstat) am Kocher, die Veste Schwarzach, die Burgen und Städte Besigheim (Besicken) und Lützelstein mit dem Zoll, die Veste Einartzhausen (Eynhartshusen) mit dem Zoll, das Lebertal (lebretale), den pfälzischen Teil von Rappoltsweiler (Rapolczwyler), die Burg Landsberg, den Flecken Barr (Barre), Stadt und Burg Seltz (Sels) mit dem Zoll, "slos" Neuenburg (Nuwemburg) mit dem Zoll, die Pfleg- und Gemeinschaft Guttenberg (Gudenberg), "slos" Scharfeneck sowie Stadt und "slos" Kaiserswerth (Keyserswerde) mit dem Zoll. Sein ältester Erbe soll jeweils Burg und Stadt Möckmühl vom jeweils regierenden Kurfürsten der Pfalz als Mannlehen erhalten. All dies hat er seinem "lieben sone" Philipp an Eides statt in seine Hand gelobt.
Siegel:
S = A (unnser furstlichen maiestet ingesigele)
Siegel:
S = A (unnser furstlichen maiestet ingesigele)
Perg.
Äußere Beschreibung: 50 x 75 cm
Urkunden
Sprache der Unterlagen
Besiegelung/Beglaubigung: 1 an weiss-blauen Seidenschnüren anhängendes Majestätssiegel
Überlieferung: Ausfertigung
Ausstellungsort: Heidelberg
Literatur: Kremer, Urkunden, Nr. CLXVIII; Menzel, Regesten Friedrichs, S. 471-475; Walter, Siegelsammlung, Tafel I, 2
Originaldatierung: Datum Heydelberg uff fritag nach sant Vincencien tag des heiligen mertlers anno domini millesimo quadringentesimo septuagesimo secundo.
Äußere Beschreibung: 50 x 75 cm
Regest: Kurfürst Friedrich von der Pfalz bekundet, dass sein Adoptivsohn (sone) Pfalzggraf Philipp mit Urkunde vom gleichen Tag (siehe Nr. 2784) seine Einwilligung dazu gegeben habe, sich trotz der mit der Arrogation eingegangenen Verpflichtungen ehelich vermählen zu dürfen; seine, Friedrichs, eheliche Erben sollen mit Territorien und Einkünften ausgestattet werden, jedoch zu Lebzeiten Philipps und seiner Erben keinen Anspruch auf die Rechte und Herrschaft des Kurfürstentums der Pfalz haben. Pfalzgraf Philipp und seine Erben sollen bei den - im einzelnen genannten - Landschaften, Schlössern, Städten verbleiben, wie sie in den Teilungsverträgen zwischen Friedrichs Vater (Kurfürst Ludwig III.) und dessen Brüdern für das Kurpräzipuum vereinbart wurden; ebenso bei den von Ludwig III. seinem Sohn Ludwig IV. vermachten Herrschaften, die bei der Kurpfalz verbleiben sollten. Gleiches gilt für die von Friedrich von seinem Vater vor der Arrogation ererbten sowie für einige von Friedrich neu erworbene Gebiete. Für sich selbst und als Wittum, Morgengabe und Versorgung für seine Gemahlin und eheliche Leibeserben behält er vor die Burgen und Städte Weinsberg (Winsperg) und Löwenstein (Lewenstein) mit dem Zehnten zu Heilbronn, Möckmühl (Meckmulen), Neuenstadt (Nuwenstat) am Kocher, die Veste Schwarzach, die Burgen und Städte Besigheim (Besicken) und Lützelstein mit dem Zoll, die Veste Einartzhausen (Eynhartshusen) mit dem Zoll, das Lebertal (lebretale), den pfälzischen Teil von Rappoltsweiler (Rapolczwyler), die Burg Landsberg, den Flecken Barr (Barre), Stadt und Burg Seltz (Sels) mit dem Zoll, "slos" Neuenburg (Nuwemburg) mit dem Zoll, die Pfleg- und Gemeinschaft Guttenberg (Gudenberg), "slos" Scharfeneck sowie Stadt und "slos" Kaiserswerth (Keyserswerde) mit dem Zoll. Sein ältester Erbe soll jeweils Burg und Stadt Möckmühl vom jeweils regierenden Kurfürsten der Pfalz als Mannlehen erhalten. All dies hat er seinem "lieben sone" Philipp an Eides statt in seine Hand gelobt.
Siegel:
S = A (unnser furstlichen maiestet ingesigele)
Überlieferung: Ausfertigung
Ausstellungsort: Heidelberg
Literatur: Kremer, Urkunden, Nr. CLXVIII; Menzel, Regesten Friedrichs, S. 471-475; Walter, Siegelsammlung, Tafel I, 2
Originaldatierung: Datum Heydelberg uff fritag nach sant Vincencien tag des heiligen mertlers anno domini millesimo quadringentesimo septuagesimo secundo.
Äußere Beschreibung: 50 x 75 cm
Regest: Kurfürst Friedrich von der Pfalz bekundet, dass sein Adoptivsohn (sone) Pfalzggraf Philipp mit Urkunde vom gleichen Tag (siehe Nr. 2784) seine Einwilligung dazu gegeben habe, sich trotz der mit der Arrogation eingegangenen Verpflichtungen ehelich vermählen zu dürfen; seine, Friedrichs, eheliche Erben sollen mit Territorien und Einkünften ausgestattet werden, jedoch zu Lebzeiten Philipps und seiner Erben keinen Anspruch auf die Rechte und Herrschaft des Kurfürstentums der Pfalz haben. Pfalzgraf Philipp und seine Erben sollen bei den - im einzelnen genannten - Landschaften, Schlössern, Städten verbleiben, wie sie in den Teilungsverträgen zwischen Friedrichs Vater (Kurfürst Ludwig III.) und dessen Brüdern für das Kurpräzipuum vereinbart wurden; ebenso bei den von Ludwig III. seinem Sohn Ludwig IV. vermachten Herrschaften, die bei der Kurpfalz verbleiben sollten. Gleiches gilt für die von Friedrich von seinem Vater vor der Arrogation ererbten sowie für einige von Friedrich neu erworbene Gebiete. Für sich selbst und als Wittum, Morgengabe und Versorgung für seine Gemahlin und eheliche Leibeserben behält er vor die Burgen und Städte Weinsberg (Winsperg) und Löwenstein (Lewenstein) mit dem Zehnten zu Heilbronn, Möckmühl (Meckmulen), Neuenstadt (Nuwenstat) am Kocher, die Veste Schwarzach, die Burgen und Städte Besigheim (Besicken) und Lützelstein mit dem Zoll, die Veste Einartzhausen (Eynhartshusen) mit dem Zoll, das Lebertal (lebretale), den pfälzischen Teil von Rappoltsweiler (Rapolczwyler), die Burg Landsberg, den Flecken Barr (Barre), Stadt und Burg Seltz (Sels) mit dem Zoll, "slos" Neuenburg (Nuwemburg) mit dem Zoll, die Pfleg- und Gemeinschaft Guttenberg (Gudenberg), "slos" Scharfeneck sowie Stadt und "slos" Kaiserswerth (Keyserswerde) mit dem Zoll. Sein ältester Erbe soll jeweils Burg und Stadt Möckmühl vom jeweils regierenden Kurfürsten der Pfalz als Mannlehen erhalten. All dies hat er seinem "lieben sone" Philipp an Eides statt in seine Hand gelobt.
Siegel:
S = A (unnser furstlichen maiestet ingesigele)
Friedrich, Pfalz, Kurfürst von der
Philipp, Pfalz, Kurfürst von der
Ludwig III., Pfalz, Kurfürst von der
Ludwig IV., Pfalz, Kurfürst von der
Pfalz, Kurfürstentum
Pfalz, Kurpräzipuum
Weinsberg, Burg (Weibertreu) (Gde. Weinsberg, Lkr. Heilbronn, Baden-Württemberg)
Weinsberg (Lkr. Heilbronn, Baden-Württemberg)
Löwenstein, Burg (Gde. Löwenstein, Lkr. Heilbronn, Baden-Württemberg)
Löwenstein (Lkr. Heilbronn, Baden-Württemberg)
Heilbronn, Zehnt (Baden-Württemberg)
Möckmühl, Burg (Götzenburg) (Gde. Möckmühl, Lkr. Heilbronn, Baden-Württemberg)
Möckmühl (Lkr. Heilbronn, Baden-Württemberg)
Neuenstadt am Kocher, Burg (Gde. Neuenstadt am Kocher, Lkr. Heilbronn, Baden-Württemberg)
Neuenstadt am Kocher (Lkr. Heilbronn, Baden-Württemberg)
Schwarzach, Veste (Gde. Schwarzach-Schwarzacher Hof, Lkr. Neckar-Odenwald-Kreis, Baden-Württemberg)
Besigheim, Burg (Gde. Besigheim, Lkr. Ludwigsburg, Baden-Württemberg)
Besigheim (Lkr. Ludwigsburg, Baden-Württemberg)
Lützelstein (La Petite-Pierre), Burg (Gde. La Petite-Pierre, Dép. Bas-Rhin, Frankreich)
Lützelstein (La Petite-Pierre) (Dép. Bas-Rhin, Frankreich)
Lützelstein (La Petite-Pierre), Zoll (Dép. Bas-Rhin, Frankreich)
Einartzhausen, Burg (Gde. Pfalzburg [Phalsbourg], Dép. Moselle, Frankreich)
Einartzhausen, Zoll (Gde. Pfalzburg [Phalsbourg], Dép. Moselle, Frankreich)
Lebertal; Leber: Fluss (Elsass, Frankreich)
Rappoltsweiler (Ribeauvillé) (Dép. Haut-Rhin, Frankreich)
Landsberg, Burg (Gde. Heiligenstein, Dép. Bas-Rhin, Frankreich)
Barr (Dép. Bas-Rhin, Frankreich)
Seltz (Dép. Bas-Rhin, Frankreich)
Seltz, Burg (Gde. Seltz, Dép. Bas-Rhin, Frankreich)
Seltz, Zoll (Dép. Bas-Rhin, Frankreich)
Neuenburg am Rhein, slos (Lkr. Breisgau-Hochschwarzwald, Baden-Württemberg)
Neuenburg am Rhein, Zoll (Lkr. Breisgau-Hochschwarzwald, Baden-Württemberg)
Guttenberg, Pflegschaft, Gemeinschaft (Gde. Oberotterbach, Lkr. Südliche Weinstraße, Rheinland-Pfalz)
Scharfeneck, slos (Neuscharfeneck) (Gde. Flemlingen, Lkr. Südliche Weinstraße, Rheinland-Pfalz)
Kaiserswerth (Gde. Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen)
Kaiserswerth, sloß (Gde. Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen)
Kaiserswerth, Zoll (Gde. Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen)
Heidelberg (Baden-Württemberg)
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
03.04.2025, 13:32 MESZ