Staatliche Vermessungsämter
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Tektonik
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg (Archivtektonik) >> Baden-Württemberg 1952 ff.: Untere Behörden, untere Sonderbehörden >> Geschäftsbereich Innenministerium
Überlieferungsgeschichte
Nach der Gründung des Landes Baden-Württemberg wurde das öffentliche Vermessungswesen dem Geschäftskreis des Innenministeriums zugeordnet, nachdem es zuvor beim Finanzministerium ressortiert hatte. Die staatlichen Vermessungsämter unterstanden zunächst der Aufsicht der Regierungspräsidien. Rechtsgrundlage für das öffentliche Karten- und Vermessungswesen in Baden-Württemberg wurde dann das Vermessungsgesetz vom 4. Juli 1961 mit zahlreichen Änderungen in den nachfolgenden Jahren. Die staatlichen Vermessungsämter waren nun dem Landesvermessungsamt unmittelbar unterstellt. Das Innenministerium konnte einer Gemeinde auf Antrag Aufgaben eines staatlichen Vermessungsamts übertragen; als Vermessungsbehörde unterstand die Gemeinde in solchen Fällen der Fachaufsicht und dem unbeschränkten Weisungsrecht des Landesvermessungsamts. Nach der Kreisreform wurden auf Anordnung der Landesregierung über Sitze und Bezirke der staatlichen Vermessungsämter vom 6. November 1973 für die 35 neuen Landkreise je ein Staatliches Vermessungsamt eingerichtet. Daneben nehmen in den größeren Städten kommunale Vermessungsämter die Aufgaben der staatlichen Vermessungsämter wahr. Zu den Aufgaben der Vermessungsämter gehören vor allem die Führung des Liegenschaftskatasters und die Bearbeitung von Katasterfortführungsvermessungen und Grenzfeststellungen.
Nach der Gründung des Landes Baden-Württemberg wurde das öffentliche Vermessungswesen dem Geschäftskreis des Innenministeriums zugeordnet, nachdem es zuvor beim Finanzministerium ressortiert hatte. Die staatlichen Vermessungsämter unterstanden zunächst der Aufsicht der Regierungspräsidien. Rechtsgrundlage für das öffentliche Karten- und Vermessungswesen in Baden-Württemberg wurde dann das Vermessungsgesetz vom 4. Juli 1961 mit zahlreichen Änderungen in den nachfolgenden Jahren. Die staatlichen Vermessungsämter waren nun dem Landesvermessungsamt unmittelbar unterstellt. Das Innenministerium konnte einer Gemeinde auf Antrag Aufgaben eines staatlichen Vermessungsamts übertragen; als Vermessungsbehörde unterstand die Gemeinde in solchen Fällen der Fachaufsicht und dem unbeschränkten Weisungsrecht des Landesvermessungsamts. Nach der Kreisreform wurden auf Anordnung der Landesregierung über Sitze und Bezirke der staatlichen Vermessungsämter vom 6. November 1973 für die 35 neuen Landkreise je ein Staatliches Vermessungsamt eingerichtet. Daneben nehmen in den größeren Städten kommunale Vermessungsämter die Aufgaben der staatlichen Vermessungsämter wahr. Zu den Aufgaben der Vermessungsämter gehören vor allem die Führung des Liegenschaftskatasters und die Bearbeitung von Katasterfortführungsvermessungen und Grenzfeststellungen.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
13.11.2025, 14:41 MEZ