Papst Paul II. bestätigt die Statuten Bischof Johanns von Münster für die Schwesternhäuser in der Stadt und Diözese Münster, die von ihrer Hände Arbeit leben und der Augustinerregel unterworfen sind, deren Visitation dem Prior zu Frenswegen und dem Rektor des Fraterhauses zum Springborn in Münster zusteht. Als Beichtiger sollen Priester guten Rufes durch die Visitatoren eingesetzt werden. Während eines Interdikts darf in den Häusern die Eucharistie gefeiert und die letzte Ölung verabreicht werden. Die Schwestern genießen auch alle Privilegien des Augustinerordens. Die Urkunde Bischof Johanns ist durch den päpstlichen Referendarius Petrus ep. Tuasonevis geprüft. Es folgt das Insert der Urkunde des münsterischen Offizials vom 17. September 1467. Datum Romae apud S. Marcum. X. kal. Decembris

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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