Schultheiß und Richter zu Dettlingen (Tettlingen) bekunden als in folgendem Rechtsstreit unparteiische Richter: [14]94 November 24 (Katharinenabend) ist vor ihr Gericht gekommen Konrad Spatt, Schultheiß zu Unteriflingen (Vnnderviflingen), im Namen des Ritters Hans von Neuneck (Nuiwneck) und hat durch seinen Fürsprecher gegen die von Schopfloch klagen lassen; Diese seien vor kurzem mit Gewalt in den Dettlinger Zwing und Bann in des Herrn von Neuneck Herrlichkeit gefahren und hätten daraus einem von Dettlingen gehörende Scheiter weggeführt. Dagegen erklärten die von Schopfloch Erschienenen: Grund und Boden, Holz und Feld, wo die Scheiter gehauen worden waren und standen, gehörten dem Junker Jakob von Steinhilben (Steynhuilb), ihrem teilweisen Vogtherrn, und dessen Geschwistern; sie gehörten zum Zwing und Bann der Gemeinde Schopfloch. Spatt entgegnet, die von Schopfloch seien über offenen Markstein in den Dettlinger Bann gefahren, was die von Schopfloch bestreiten, indem sie behaupten, die von Dettlingen hätten dort zwar eine Zufahrt, aber keinen Zwing und Bann. (Erwähnt wird je ein Markstein bei dem Lindenstumpen und bei der Hundsgrube). Es ergeht das Urteil, daß Kundschaft gehört werden soll. Spatt zieht seine Kundschaft auf die Marksteine: Auberlin Appozeller von Bittelbronn (Buttelbrunn), Hans Miller von Altheim (Althan) und die Einwohner zu Dettlingen sollen beeiden, daß die Marksteine. Zwing und Bann scheiden. Auch die von Schopfloch ziehen Kundschaft. Es geht um die Frage, wem an dem strittigen Ort, wo die Scheiter standen, Feld, Boden und Herrlichkeit gehören. Auberlin Appozeller, Konrad Rapp, Kibel Ulrich, Hans Miller von Altheim, Peter Gaessler von Salzstetten (Saltzstetten) und Junker Jakob von Steinhilben sagen aus. Danach zog Spatt auf den Hornberg von Horb, dem das Eigentum des Feldes an dem strittigen Ort in seinen Hof zu Schopfloch gehörte. Die Parteien wollen die Kundschaft am 2. Dezember [14]94 (Dienstag nach Andreas) stellen. An diesem Tag sind beide Parteien wieder vor die Aussteller gekommen. Laut Urteil soll zuerst die Kundschaft der Kläger und dann die der Beklagten gehört werden. Spatt zieht auf den Hornberg, hat seinen Tochtermann Urban Weber mit einem Rodel geschickt, in dem seine Güter und der Hof zu Schopfloch geschrieben standen, was an dem strittigen Ort verlesen wird. In sein Gut zu Schopfloch gehörten 4 Jauchert in die Zelg gen Tumlingen (Tunglingen). Zeugenaussagen des Hans Müller von Altheim (Flurnamen: Schneckenloch, Riethalde, im unteren Weiher), Auberlin Appozeller, Michel Jung. Erwähnt wird einer zu Grünmettstetten genannt der Kost.) - Die Richter haben heute das einhellige Urteil gesprochen: Keine Partei hat genügend erläutert, wem die Herrlichkeit an dem strittigen Ort gehört. Die Vogtherren zu Dettlingen und Schopfloch sollen die Erläuterung geben. Danach soll geschehen, was Recht ist. - Beide Parteien erhalten darüber eine Urkunde, die ihnen von den Aussteller zuerkannt worden ist

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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