Kurfürst Philipp von der Pfalz ordnet als von Seiten des Papstes bestätigter, von Seiten des Bischofs und Domkapitels zu Speyer bewilligter und von seinen Vorfahren ererbter Grundherr, Stifter und Patron des Liebfrauenstifts zu Neustadt das Verhältnis zwischen dem Stift und dem Pfarrer von Neustadt: 1. Der Pfarrer hat eine Kanonikerstelle und Präbende inne, die er wie andere Kanoniker und nach nachfolgender Ordnung besitzen soll. Jetzt wird als Pfarrer Meister Johannes Melber von Geroldshofen (Hans Melberner von Geroltzhoven), Priester aus dem Würzburger Bistum und Bakkalaureus der Heiligen Schrift, eingesetzt. [2.] Jeder künftige Pfarrer soll über näher genannte Mindestanforderungen hinsichtlich Charakter und Ausbildung verfügen, sodass die Pfarrkinder Trost und heilsame Lehre empfangen. Der Pfarrer erhält die Präbende wie andere Kanoniker und dazu den Kleinzehnt und die Gerechtigkeit der Pfarrei. [3.] Der Pfarrer soll einen Kaplan halten und diesem von dem zwei Fuder Wein, die der Pfarrer vom Zehnt des Stifts empfängt, einen reichen. Vom Opfer soll der Pfarrer zwei Teile - je einen als Pfarrer und Kanoniker - erhalten. [4.] Zur Erleichterung der Seelsorge wird der Pfarrer von dem einen Gulden Gülte an die Präsenz wegen des Kelterhauses des Stifts befreit. Im Fall des Todes oder Weggangs sollen die Nutzen und Gefälle anteilig ihm und seinem Nachfolger zufallen. Jeder neue Pfarrer soll 24 Gulden je hälftig dem Kirchenbau und der Küsterei des Stifts entrichten. [5.] Der Pfarrer ist von näher genannten Ämtern befreit; sollte ihm das Amt der Kellerei zufallen, soll er dies gegen Zahlung von sechs Gulden einer tauglichen Person übertragen. [6.] Der Messwein, den das Stift für Gottesdienste und Messen im Stift und den zugehörigen Altären bereitstellt, muss näher genannten Qualitätsansprüchen genügen. [7.] Jeder neue Pfarrer muss das gewöhnliche "Iurament" der Kanoniker schwören, ausgenommen der Punkte, die dieser Ordnung widersprechen. Ebenso muss er den Eid, den bisher die Pfarrer geschworen haben, ablegen. [8.] Da auf Pfarrer und Prediger das besondere Augenmerk des Volks (uffsehen des folcks) liegt, kommt ihm im Kapitel, Chor und bei Prozessionen die Stimme und Position nach dem Dekan zu. Es folgen weitere Ausführungen zur Ordnung der Kanoniker, die sich unter anderem nach dem akademischen Grad unabhängig von der Fakultät richtet. [9.] Der Inhaber der Pfründe und Vikarie, die bisher ein Pfarrer hatte, soll fortan folgendes erhalten: zwei Brote im Wert von 10 Gulden pro Jahr von der Pistorei des Stifts, 18 Malter Korn und ein Fuder Wein von den zuvor genannten zwei Fuder, 5 Gulden wegen der Messe für Abrecht Suse (Abrecht Suser), die ein Vikar halten soll, Präsenz und Präsenzwein. [10.-11.] Es folgen nähere Bestimmungen zur Auswahl des Vikars, seinen Pflichten und seiner Vertretung. [12.] Es folgen nähere Bestimmungen dazu, welche Messen der Vikar halten muss und welche Pflichten dem Pfarrer und welche dem Vikar obliegen. [13.] Der Kurfürst behält sich und seinen Erben als Patron, Grund- und Oberherr die Änderung dieser Ordnung vor.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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