Berta, Äbtissin des Stiftes Essen, bekundet: In der
Gott-esdienstordnung des Stiftes Essen herrscht eine solche Unordnung, dass
sie, um Abhilfe zu schaffen, mit dem Rat des Konvents und guter Männer
folgendes verfügt: Die Pfarrseelsorge (parrochia) ist Sache der Plebane von
St. Johann und St. Gertrud, Essener Kanonikern. Um den Dienst in Münster
(monasterio) haben sie sich nur zu kümmern, wenn sie von den Rektoren darum
gebeten werden. Den Dienst im Münster versehen die übrigen
Priesterk-anoniker, den auswärtigen jedoch nur, wenn sie von den beiden
Plebanen darum gebeten werden. Dabei liest der Hebdomadar die Messe am
Hochaltar (summam missam), ein zweiter die Messe für die Verstorbenen im
Chor, ein dritter die Totenmesse am Kreuzaltar (missam funerum in medio),
ein vierter die am Petrusaltar. Diese Ordnung berührt nicht die Rechte des
Hofkaplans (capellani curie) sowie die Memorien und bestimmte
Feierlichkeiten, die den Plebanen obliegen. Die Einkünfte der Rektoren im
Münster werden an alle verteilt, nur die Lebensmittelspenden (oblationes
victualium) verbleiben nach Abzug der Ministrantenanteile dem Zelebrans.
Bitten um besond-ere Messen (missam specialem) dürfen nicht abgeschlagen
werden. Kein Priester darf an einem Tag zwei Messen les-en, sofern dies
nicht offenkundig nötig ist. Verstöße gegen diese Verfügungen werden mit
einer Kürzung der Pfründenerträge geahndet. - Es siegelt die Ausstellerin.
Actum a.d. 1264 mense novembri.