Berta, Äbtissin des Stiftes Essen, bekundet: In der Gott-esdienstordnung des Stiftes Essen herrscht eine solche Unordnung, dass sie, um Abhilfe zu schaffen, mit dem Rat des Konvents und guter Männer folgendes verfügt: Die Pfarrseelsorge (parrochia) ist Sache der Plebane von St. Johann und St. Gertrud, Essener Kanonikern. Um den Dienst in Münster (monasterio) haben sie sich nur zu kümmern, wenn sie von den Rektoren darum gebeten werden. Den Dienst im Münster versehen die übrigen Priesterk-anoniker, den auswärtigen jedoch nur, wenn sie von den beiden Plebanen darum gebeten werden. Dabei liest der Hebdomadar die Messe am Hochaltar (summam missam), ein zweiter die Messe für die Verstorbenen im Chor, ein dritter die Totenmesse am Kreuzaltar (missam funerum in medio), ein vierter die am Petrusaltar. Diese Ordnung berührt nicht die Rechte des Hofkaplans (capellani curie) sowie die Memorien und bestimmte Feierlichkeiten, die den Plebanen obliegen. Die Einkünfte der Rektoren im Münster werden an alle verteilt, nur die Lebensmittelspenden (oblationes victualium) verbleiben nach Abzug der Ministrantenanteile dem Zelebrans. Bitten um besond-ere Messen (missam specialem) dürfen nicht abgeschlagen werden. Kein Priester darf an einem Tag zwei Messen les-en, sofern dies nicht offenkundig nötig ist. Verstöße gegen diese Verfügungen werden mit einer Kürzung der Pfründenerträge geahndet. - Es siegelt die Ausstellerin. Actum a.d. 1264 mense novembri.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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