Berufung gegen den Bescheid der Vorinstanz vom 9. Aug. 1694, wonach sich die Appellanten auf die Klage der Appellatin einlassen müssen. Die Appellanten erwidern, dasselbe Gericht habe sich 1687 für nicht zuständig erklärt und die Sache an den geistlichen Oberrichter verwiesen. Seit 1686 war gleichzeitig eine Scheidungsklage der Appellatin gegen ihren Gatten wegen körperlicher Grausamkeit zunächst beim Landdechanten der Christianität Süsteren und seit 1687 bei dem Archidiakon von Campine (maioris Campaniae) zu Lüttich anhängig, in deren Verlauf ihr Gatte gestorben ist. Es waren daher weder das Scheidungsverfahren noch die Ansprüche der Appellatin aus ihrem Ehevertrag entschieden. Die Appellatin klagte vor der 1. Instanz auf Auszahlung von 600 Rltr., die ihr unwiderruflich durch eine Donatio propter nuptias übereignet worden seien, auf Herausgabe der Mobiliarhinterlassenschaft und auf Einräumung der in der Ehe hinzuerworbenen Güter, an denen sie gemäß ihrem Ehevertrag zur einen Hälfte Eigentumsrechte und zur anderen Hälfte Nießbrauchsrechte habe. Erwähnt wird als Zugewinngut das Haus „Freilinghoffen“. Die Appellanten meinen demgegenüber, die Ansprüche der Appellatin seien durch das Testament ihres verstorbenen Gatten aufgehoben worden, durch den der Erblasser seinen Sohn als Universalerben eingesetzt hat.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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