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Kaiser Karl V. bestätigt Stättmeister, Rat und der ganzen Gemeinde der Reichsstadt Schwäbisch Hall die Freiheiten, Privilegien, das Herkommen und die Gewohnheiten, die ihnen von seinen Vorfahren am Reich, insbesondere durch die Kaiser Friedrich III. und Maximilian I., gewährt bzw. anerkannt worden sind. Als besondere Gnade und "Ergetzlichait" bestimmt der Kaiser, dass künftig die Bürger von Hall in Schuldensachen vor auswärtigen Gerichten nicht mehr belangt werden dürfen. An alle Kurfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren und sonstigen Obrigkeiten im Reich ergeht die Aufforderung, die von Hall in ihren Freiheiten zu schützen und ihnen darin keinen Eintrag zu tun, bei Vermeidung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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